Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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dergleichen Einlagen bis Ende Dezember 1889 der Zinsfuß von drei und 
einem Halb, später von drei und einem Drittel Prozent. 
Aenderungen vorstehender Bestimmungen haben im Wege des Gesetzes 
zu erfolgen.“ 
8 2. 
Der § 21 des Sparkassenstatuts vom 22. Dezember 1883 und § 3 des 
Gesetzes vom 1. September 1886 wird in nachersichtlicher Weise abgeändert: 
„Die Sparkasse in Gera hat Gelder, welche ihr von den Sparkassen 
in Schleiz und Lobenstein überwiesen werden, in jedem Betrage anzunehmen, 
selbige nach den in § 11 des Sparkassenstatuts enthaltenen Bestimmungen 
mit 3/ Prozent, beziehungsweise vom 1. Jannar 1890 ab mit 3⅛ Prozent 
zu verzinsen und die Rückzahlung innerhalb der durch § 12 Abs. 1 und 2 
des Statuts bestimmten Fristen, sofern nicht längere Kündigungsfristen 
vereinbart sind, zu bewirken."“ 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidruckung Unsers 
landesfürstlichen Insiegels. 
Gastein, am 27. Juli 1889. 
(U#s.) Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwit. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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