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namentlich die ucbernauing solgender hauplamtlichen Geschäste an die Bezirks-Steuerämter ein
Aussicht genomm
rn n der Einnahmezusammenstellungen;
Liquidation von Steuervergümugen und was damit zusammenhängt (Branntweinsteuer-
berechtigungsscheine u. s. w.);
Formularwesen; «
Jancntarienwesea(Bke1merci-JnvcntqkienImddetgleichen);
BeschaffungvoaDieaflqeqenflåndea,soweitdekGeactalsDitelloknachsehen-Dienst-
anweisung daniit befaßl ist oder besonders beauftragt wird;
Statistilen und besondere statistische oder sonstige Erhebungen;
Registerrevisionswesen.
Der General-Direklor kann weilere hauptamtliche Geschäfte an diew Bezirks= Steuerämter
übertragen; ausgenommen sind allein diejenigen Fälle der hauptamilichen Zuständigkeik, bei denen es
sich um einen Gefälleerlaß oder um eine Gefällestundung handelt.
den in dieser Beziehung getroffenen Versügungen wird der General-Direklor sämmtlichen
Vereinsregierungen Miltheilung mache
Cc. Man war darüber einverstanden, daß die Regierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-
Meiningen, Sachsen-Coburg.Gotha, Schwarzburg. Sondershausen, Schwarzburg. Rudolstadt und Reuß
älterer Linie den Bezirks. Steuerinspekloren bezüglich des Prozeßwesens
1. die Niederschlagungs-Besugniß in dem Umfange ertheilen können, wie sie nach b und e
den Haupkamts-Dirigenten in Erfurt, Altenburg und Gera beigelegt werden kann, auch
befugt sind
2. dahin Anordnung zu trefsen, daß nur den Bezirks-Steuerömtern die Führung von Unter-
suchungen, unter Mitwirkung der von ihnen zu requirirenden Steuerstellen, obliegt, so
daß auch die Anwendung des Submissionsverfahrens auf diese heschränkt bleibt.
3. Zu Artikel 5.
a. Es bleibt den betheiligten Regierungen vorbehalten, sich über einc alternirende Besetzung
von Beamtenstellen in gemeinschaftlichen Bezirks= Steuerinspektionsgebieten zu verständigen.
b. Man war darüber einverstanden, daß auch über beabsichtigte Acnderungen in der Stellung
der Oberkontrolebeamten (wie Verwandlung der widerruflichen in eine unwiderrufliche), Versezungen
und Beförderungen, Stellung auf Wartegelb oder Pensionirung, serner über alle Veränderungen in
ihren Dienstbezügen, sowie über die Gewährung von Remunerationen oder Unterslühungen der
General-Direklor zuvor zu hören ist. Bei Anstellungen kann der General-Direklor sein Guachten über
den in Aussicht genommenen Beamten von einer vorgängigen Prüfung desselben abhängig machen.
. Derjenigen Regierung, welche die Anstellung bewirkt hat, liegt auch die Fürsorge für die
Vertrelung auf Vorschlag des General-Direklors ob
. Die Vereinsregierungen erkennen es in ihrer überwiegenden Mehrheit als wünschenswerih
an, daß die im Artikel 5 des Vertrages bezeichneten Beamten künftig die Stellung wirklicher Vereins-
beamtken erhalten. Man behält sich vor, bei den im Artikel 18 des Vertrages vom 10. Mai 1833
in Aussicht genommenen Konferenzen auf den Gegenstand zurückzukommen.