299
Stadtraths, als Vorsitzendem und mehreren anderen Einwohnern, welche vom Gemeinde-
rathe beziehungsweise, wo ein solcher nicht vorhanden ist, von der Gemeindeversammlung
durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung und zwar mit absoluter Mehrheit zu
wählen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Die Zahl der Mitglieder
wird nach Maßgabe der Einwohnerzahl und der Steuerverhältnisse für jede Einschätzungs=
kommission durch das Ministerium besonders festgeseht.
Die Wahl der Kommission erfolgt jedesmal auf drei Jahre dergestalt, daß in
jedem Jahre der dritte Theil der Mitglieder durch Neuwahlen ersetzt wird, und es
ist darauf zu sehen, daß in der Kommission die im Orte vorkommenden Klassen der
Steuerpflichtigen (Grundbesitzer, Kapitalisten, Handel= und Gewerbtreibende) möglichst
gleichmäßig vertreten sind. Die Neugewählten dürfen innerhalb der drei letzten Jahre
nicht bereits Mitglieder der Kommission gewesen sein; ferner dürfen Verwandte und
Verschwägerte bis zum zweiten Grad einschließlich nicht gleichzeitig Mitglieder der
Kommission sein. Die Annahme der Wahl und die Theilnahme an den Arbeiten
der Kommission, welche unentgeltlich zu erfolgen hat, kann nur abgelehnt werden,
wenn nachgewiesen wird, daß daraus für die Gesundheit besondere Gefahr oder für
die häuslichen Verhältnisse ein bedeutender Nachtheil entstehen würde, ferner von
denjenigen Einwohnern, welche das 60. Lebensjahr überschritten haben oder unmittelbar
vor der auf sie gefallenen Wahl Mitglieder einer Einschäyungskommission gewesen sind.
Ueber die Gründe der Ablehnung entscheidet endgiltig der Bezirksausschuß.
Weigert sich der Gewählte auch im Falle der Verwerfung seiner Ablehnungs-=
gründe, den durch die Wahl auf ihn übertragenen Pflichten nachzukommen, so verfällt
er in eine vom Landrathsamte auszusprechende Geldstrafe bis zu 60 M. und es wird
die Wabl eines anderen Mitgliedes vorgenommen.
Dem Ministerium bleibt nachgelassen, einzelnen Ortseinschähungskommissionen
einen Staatsbeamten als Regierungskommissar beizuordnen, welchem alsdaun bei den
Verhandlungen eine berathende Stimme zusteht. Auch ist dasselbe berechtigt, einerseits
kleinere Orte zum Zwecke der Steuerveranlagung mit benachbarten Orten zu vereinigen
und die Zahl der aus jeder Gemeinde zu wählenden Kommissionsmitglieder festzusehen,
andererseits für größere Städte die Bildung mehrerer Ortseinschähungskommissionen
zu gestatten.
§ 17.
Behufs der Einschähung der Einkommen von mehr als 3000 Mark werden
drei Einschähungsbezirke dergestallt bestimmt, daß die Stadt Gera, der unterländische
Bezirk ausschließlich der Stadt und der oberländische Bezirk einschließlich der darin
liegenden Städte je einen Einschätungsbezirk bildet. Für jeden dieser Einschähungs-
89n