thumbs: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Todesanzeigen. 623 
Todesanzeigen. I. Dem Standesbeamten (s. d. V) ist zur Vermei- 
dung von Polizei= und Ordnungsstrafen jeder Sterbefall zum Eintrag 
in das Sterberegister (s. d.) spätestens am nächstfolgenden Wochentage 
von dem Familienhaupte, wenn ein solches nicht vorhanden oder an der 
Anzeige verhindert ist, von dem Haus= oder Zimmerwirthe anzuzeigen. 
Die Anzeige hat mündlich durch den Verpflichteten selbst oder eine andere 
aus eigner Wissenschaft unterrichtete Person, wenn amtliche Ermittelungen 
über den Todesfall stattgefunden haben, durch schriftliche Mittheilung der 
zuständigen Behörde, zu erfolgen. Bei Todesfällen in Casernen, Kranken-, 
Entbindungs-, Gefangen= und dergl. Anstalten genügt schriftliche Anzeige 
des Vorstehers bez. des dazu ermächtigten Beamten (RGes. vom 6. Fe- 
bruar 1875 S. 23 §§ 19—21, 56—58, SW B. von 1876 S. 35). 
Auch von den Formularanzeigen über polizeiliche Aufhebungen (s. d. 3) 
und von Leichenbestattungsscheinen (s. d.) haben die Standesbeamten ein 
Exemplar zu erhalten. Die Leichenfrauen haben dafür Sorge zu tragen, 
daß die T. des Familienhauptes, Wirthes 2c. an den Standesbeamten 
rechtzeitig erfolgen (A VO. vom 6. November 1875 S. 351 §§ 209, 
219, VO. vom 24. Februar 1877 S. 187). Vom Standesbeamten sind 
beim Ableben von Ausländern T. in der Form von Registerauszügen an 
die Aufsichtsbehörde (s. Todtenscheine), zu Recrutirungszwecken T. an die 
Geistlichen bez. Standesbeamten des Geburtsfalles (s. Geburtslisten 11) 
und an den Givilvorsitzenden der Ersatzcommission Auszüge aus dem 
Sterberegister (s. d.) des vorausgegangenen Jahres zu übersenden. Zur 
Berichtigung der Strafregister (s. d.) hat er der Ortspolizeibehörde Listen 
der im letzten Halbjahr verstorbenen, über 12 Jahre alt gewordenen Per- 
sonen zuzustellen. Die Geistlichen erhalten zum Zweck der Beerdigung Be- 
scheinigung der erfolgten Eintragung in das Sterberegister (s. d.). 
II. Den Geistlichen bez. Kirchenbuchführern ist von Sterbe- 
fällen durch die Leichenbestattungsscheine (s. d.) der Leichenfrauen, durch 
die Formularanzeigen über Aufhebungen, durch die den Standesbeamten 
obliegende Bescheinigung des Eintrages des Sterbefalles in Sterberegister, 
und bis auf Weiteres noch durch die den Standesbeamten zu Recru- 
tirungszwecken vorgeschriebene Mittheilung vom Ableben der vor erfülltem 
20. Lebensjahre verstorbenen männlichen Personen Kenntniß zu geben, 
auch haben die Geistlichen sich gegenseitig vom Ableben der bei nur vor- 
übergehendem Aufenthalte verstorbenen Personen zu benachrichtigen (s. 
Kirchenbücher III). 
III. Die Polizeibehörden haben über polizeiliche Aufhebungen ((. 
d. 3) außer den unter I und II erwähnten Anzeigen an die Standes- 
beamten und Geistlichen gleiche Formularanzeigen an die Kreishaupt- 
mannschaft bez. Amtshauptmannschaft und an die Staatsanwaltschaft bez. 
an das Gericht zu erstatten (s. Außerordentliche Vorfälle). Die Ortspolzzei= 
behörden haben die Amtsgerichte behufs Berichtigung der Strafregister (s. d.) 
halbjährlich von Todesfällen bestrafter Per sonen zu benachrichtigen. Die 
Leichenfrauen (s. d. II) haben für Zustellung der Leichenbestattungssckeine 
an den Geistlichen und Standesbeamten, der Todesanzeigen an den Standes- 
beamten, der Bescheinigung des Eintrags im Sterberegister an den Geist-
	        
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