Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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von dem Vorsibenden der betreffenden Einschähungskommission zur schriftlichen Selbst- 
einschätung seines Einkommens unter Zufertigung eines Einschähungsformulars und 
unter Einräumung einer minbestens achttägigen Frist aufzufordern. 
In gleicher Weise können auch während der Einschähung auf Beschluß der 
Einschätzungskommission einzelne Steuerpflichtige nachträglich zur Selbsteinschätzung 
aufgefordert werden. 
Jeder Steuerpflichtige, welcher einer ihm nach Absatz 1 zugehenden Aufforderung 
nicht rechtzeitig nachkommt, verliert für das betreffende Jahr das Recht des Einspruchs: 
auf den Eintritt dieses Nachtheils ist in der Aufforderung ausdrücklich aufmerksam 
zu machen. 
Für Steuerpflichtige, welche unter väterlicher Gewalt oder Vormundschaft 
stehen, sowie für die in § 14 bezeichneten Stenerpflichtigen haben deren geseßzliche 
Vertreter die Selbsteinschätzung zu bewirken. 
Formulare zu den Aufforderungen und zu den Selbsteinschätzungen werden den 
Vorsipenden der Einschätzungskommissionen auf Kosten der Staatskasse geliefert. 
§ 25. 
Die Selbsteinschätzung hat nach Angabe des Formulars zu enthalten 
1. den Gesammtbetrag des stenerpflichtigen Jahreseinkommens gesondert 
nach den in § 8 unter a, b und c bezeichneten Quellen, 
2. die Nachweisung der Schulden, hinsichtlich deren der Steuerpflichtige 
Zinsen vom Einkommen in Abzug gebracht hat (vergleiche 8 11 Absat 7); 
3. die Versicherung des Stenerpflichtigen, daß er seine Angaben nach 
bestem Wissen und Gewissen gemacht habe, auch bereit sei, auf Erfordern 
dieselben eidcsstattlich zu versichern. 
Ergiebt sich aus der Selbsteinschätzung eines Steuerpflichtigen, daß dessen Ein- 
kommen mehr als 3000 Mark beträgt, so hat der Gemeindevorstand die Selbsteinschätqung 
alsbald an den Vorsitzenden der Einschähungskommission für diesen Steuerpflichtigen 
abzugeben. 
V. Einspruch gegen die Einschätzung. 
8 26. 
Nach Beendigung des Einschähungsgeschäfts ist das Einschähungsregister ohne 
Verzug abzuschließen und an die Bezirksstenereinnahme abzugeben. Letztere hat sodann 
das Heberegister aufzustellen, sowie für baldigste Ausfertigung und Behändigung der 
Steuerzeitel Sorge zu tragen.
	        
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