303
von dem Vorsibenden der betreffenden Einschähungskommission zur schriftlichen Selbst-
einschätung seines Einkommens unter Zufertigung eines Einschähungsformulars und
unter Einräumung einer minbestens achttägigen Frist aufzufordern.
In gleicher Weise können auch während der Einschähung auf Beschluß der
Einschätzungskommission einzelne Steuerpflichtige nachträglich zur Selbsteinschätzung
aufgefordert werden.
Jeder Steuerpflichtige, welcher einer ihm nach Absatz 1 zugehenden Aufforderung
nicht rechtzeitig nachkommt, verliert für das betreffende Jahr das Recht des Einspruchs:
auf den Eintritt dieses Nachtheils ist in der Aufforderung ausdrücklich aufmerksam
zu machen.
Für Steuerpflichtige, welche unter väterlicher Gewalt oder Vormundschaft
stehen, sowie für die in § 14 bezeichneten Stenerpflichtigen haben deren geseßzliche
Vertreter die Selbsteinschätzung zu bewirken.
Formulare zu den Aufforderungen und zu den Selbsteinschätzungen werden den
Vorsipenden der Einschätzungskommissionen auf Kosten der Staatskasse geliefert.
§ 25.
Die Selbsteinschätzung hat nach Angabe des Formulars zu enthalten
1. den Gesammtbetrag des stenerpflichtigen Jahreseinkommens gesondert
nach den in § 8 unter a, b und c bezeichneten Quellen,
2. die Nachweisung der Schulden, hinsichtlich deren der Steuerpflichtige
Zinsen vom Einkommen in Abzug gebracht hat (vergleiche 8 11 Absat 7);
3. die Versicherung des Stenerpflichtigen, daß er seine Angaben nach
bestem Wissen und Gewissen gemacht habe, auch bereit sei, auf Erfordern
dieselben eidcsstattlich zu versichern.
Ergiebt sich aus der Selbsteinschätzung eines Steuerpflichtigen, daß dessen Ein-
kommen mehr als 3000 Mark beträgt, so hat der Gemeindevorstand die Selbsteinschätqung
alsbald an den Vorsitzenden der Einschähungskommission für diesen Steuerpflichtigen
abzugeben.
V. Einspruch gegen die Einschätzung.
8 26.
Nach Beendigung des Einschähungsgeschäfts ist das Einschähungsregister ohne
Verzug abzuschließen und an die Bezirksstenereinnahme abzugeben. Letztere hat sodann
das Heberegister aufzustellen, sowie für baldigste Ausfertigung und Behändigung der
Steuerzeitel Sorge zu tragen.