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In jeder Gemeinde wird das Heberegister der Steuerpflichtigen, soweit die-
selben in der betreffenden Gemeinde ihren Wohnsib haben, während des ersten Quartals
jeden Jahres mindestens acht Tage lang beim Gemeindevorstand ausgelegt und solches
vorher durch die Lokalblätter oder durch öffentlichen Anschlag bekannt gemacht.
Falls ein Steuerpslichtiger sowohl zur ersten als auch zur zweiten Abtheilung
eingeschätzt ist, so ist er zur zweiten Abtheilung heranzuziehen und in der ersten
Abtheilung zu streichen. Sollte dagegen ein Steuerpflichtiger von der Ortskommission
zur zweiten Abtheilung und von der Einschätzungskommission für die zweite Abtheilung
als zur ersten Abtheilung gehörig betrachtet werden, so ist er in die erste Stufe der
zweiten Abtheilung einzustellen.
8 217.
Einspruch gegen die Abschähung zur ersten Ablheilung der Steuerzahler ist
bei dem Gemeindevorstande, gegen die Abschätzung der zweiten Abtheilung bei dem
Vorsitzenden der betreffenden Einschäungskommission anzubringen und nur dann zu
beachten, wenn er bis zum letzten März des Jahres, für welches die Veranlagung
erfolgt ist, unter Angabe der Beschwerdegründe schriftlich angebracht wird.
Die Gemeindevorstände und die Vorsihenden der Einschätungskommissionen
der zweiten Abtheilung haben die rechtzeitig eingehenden Einsprüche ohne Verzug den
betressenden Kommissionen zur Erklärung vorzulegen und mit deren Erklärung an den
Bezirksausschuß abzugeben. Ist dagegen die Frist versäumt, so ist der Einspruch,
unbeschadet der Berichtigung von Rechnungsfehlern, von den Kommissionsvorsitzenden
bezw. Gemeindevorständen als verspätet zurückzuweisen.
Die Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen, die den Kommissionen etwa
beigegebenen Regierungskommissare und namentlich die Landrathsämter sind berechtigt,
im Interesse des Staates wegen einzelner Steuersähe bis zum letzten März jedes
Jahres Berufung einzulegen, bis zu deren Entscheidung der betresfende Steuerpflichtige,
vorbehaltlich der Nachzahlung, bloß den von der Kommission festgestellten Steuersat
zu entrichten hat.
Ergiebt sich bei dem Abschlusse des Einschähungsregisters eines Orts, daß der
neue Steuerstock hinter dem terminlichen Sollertrage des Vorjahres nicht unerheblich
zurückbleibt, ohne daß ein genügender Grund hierfür ersichtlich ist, so hat das Land-
rathsamt die betreffende Einschätzungskommission aufzufordern, die Gründe des Steuer-
rückgangs näher darzulegen. Diese Darlegung hat sodann das Landrathsamt dem
Bezirksausschusse zur weiteren Beschlußfassung nach Maßgabe des folgenden Paragraphen
vorzulegen.