Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Im Falle einer solchen zweiten Einschätzung können Einsprüche der Steuer- 
pflichtigen binnen 4 Wochen von Behändigung des neuen Steuerzettels an beim 
Gemeindevorstand angebracht werden; mit den eingehenden Einsprüchen ist sodann in 
Gemäßheit des § 27 Absaß 2 zu verfahren. 
Solche Mitglieder des Bezirksausschusses, welche zugleich Mitglieder einer 
Bezirks- oder Ortseinschähungskommission sind, haben bei der Beschlußfassung über 
die von jener Kommission festgesezten Steuersähe oder über das ganze Einschätzungs- 
verfahren jener Kommission sich der Abstimmung zu enthalten. 
Gegen die Entscheidungen des Bezirlsausschusses sindet ein Rekurs nicht statt. 
Das Ministerium ist berechtigt, dem Bezirksausschusse für die Steuerangelegen- 
heiten einen Regierungskommissar beizuordnen, welchem sodann eine berathende Stimme 
bei den Verhandlungen zusteht. 
VI. Ab= und Zugänge. 
5 9. 
Die angenommenen Steuersätze bleiben in der Regel auf die Dauer eines 
Kalenderjahres unverändert. Erlischt die Steuerpflicht in Folge des Todes oder Weg- 
zugs eines Steuerpflichtigen oder in Folge des von ihm nachgewiesenen gänzlichen 
Weghfalls eines steuerpflichtigen Einkommens, so kommt dessen Steuersah vom nächsten 
Steuererhebungstermine an in Abgang. 
Die verhältnißmäßige Ermäßigung eines Stenersaßes kann im Laufe eines 
Kalenderjahres und für dessen Dauer Scitens des Bezirksausschusses geuehmigt werden, 
jedoch nur dann, wenn der Antragsteller den Nachweis führt, daß er durch den Weg- 
fall einer oder mehrerer Einnahmequellen mindestens den dritten Theil seines abge- 
schäzten jährlichen Gesammteinkommens eingebüßt habe. 
ie im Laufe eines Kalenderjahres neu zutretenden Steuerpflichtigen, deren 
Steuerpflicht von dem ihrem Zutritte nächstfolgendem Erhebungstermine an beginnt, 
sind, wenn sie nach der von ihnen zu verlangenden Selbsteinschätzung bezüglich nach 
äußerlicher Beurtheilung ihrer Verhältnisse unzweifelhaft der ersten Abtheilung unter- 
fallen, von der Bezirkssteuereinnahme nach Maßgabe des § 6 vorläufig in eine der 
geordneten Steuerstufen einzustellen und erst bei der allgemeinen Veranlagung für 
das nächstfolgende Jahr mit zur Kenntniß und Schätzung der Einschähungskommission 
zu bringen, wogegen wegen derjenigen, welche im Betreff ihres Einkommens auf Grund 
ihrer Selbsteinschätzung nach übereinstimmender Ansicht der Bezirksstenereinnahme und 
des Vorsihenden der Einschätzungskommission unter die Stenerpflichtigen der zweiten
	        
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