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Gemeindevorstande schriftlich unter Angabe des Namens und Wohnorts des Gläubigers, sowie des
Datums der Schuldurkunde und des Zinsfußes speziell nachgewiesen werden. (Gesetz, § 11 Abs. 8,
5 12 Abs. 3, § 13 Abs. 5). Wenn der Gemeindevorstand nicht zugleich Vorsigender der Orts-
einschähungskommission ist (3. B. bei der Vereinigung mehrerer Gemeinden unter einer Einschötzungs-
kommission), so hat er die bei ihm eingehenden Nachweise alsbald an den Kommissions-
vorsihzenden abzugeben.
Ueberdies ist, falls bei der Einschäungskommission oder deren Vorsitzendem begründete
Zweifel darüber obwalten, ob die Schulden noch wirklich bestehen und zu verzinsen sind, auf Ver-
langen ein näherer Nachweis hierüber durch Vorlegung der Quillungen über die im letzten Johre
geschehene Zinsenzahlung zu erbringen.
8 16.
Kapitalanlagen, wozu unter andern die Ausgaben für Grundstücksmeliorationen, Neubauten,
Prämien von genommenen Lebensversicherungen u. a. m. gehören, dürfen von dem stenerbaren
Einkommen nicht in Abzug gebracht werden.
Dasselbe gilt von Beträgen, welche neben den Zinsen zur Tilgung der Schulden, sei es
freiwillig oder in Folge einer rechtlichen Verpslichlung, gezahlt werden, weil sie ebenfalls nur eine
Kapitalanlage bilden.
Wenn die gezahlien Beträge theils zur Verzinsung, theils zur Tilgung von Schurd-
sorderungen bestinunt sind, wie z. B. bei Landrenten, Gehaltsabzügen u. s. w., so muß der zur
Tilgung bestimmte Theil ansgesondert werden, weil er von dem steuerbaren Bekrage des Jahres-
einkommens nicht in Abzug zu kommen hat.
§ 17.
Die zur Bestreilung der Gemeinde., Bezirks= und Parochialbedürfnisse dienenden Abgaben,
mögen dieselben vom Einkommen überhaupt oder speeiell vom Ertrage des Grundbesiches erhoben
werden, sind bei Berechnung des sleuerbaren Einkommens nicht in Abzug zu bringen.
8 18.
Anggaben, welche sich auf die Beslreizung des Haushalio des Stenerpflichtigen, des Unter-
halls, der Erziehung u. s. w. seiner Angehörigen beziehen, dürsen von dem steuerpflichtigen Einkommen
niemals in Abzug gebracht werden. Hierunter gehört auch die Wohnungsmiethe oder, falls der
Sienerpflichtige sein eigenes Haus bewohnk, der Mieihwerih der benutzten Wohnung, weshalb der
letztere solchenfalls dem übrigen sieuerbaren Einlommen noch besonders hinzugerechuch werden muß.
B. Das Einkommen aus Grundvermögen insbesondere betreffend.
8 19.
Das Einkommen aus Grundvermögen umfaßt die Erträge sämmtlicher Liegenschaften, welche
dem Stieuerpflichtigen cigenthümlich gehören oder aus welchen ihm in Folge dinglicher Berechligungen
irgend einer Art ein Einkommen zufließt.
8 20.
Von dem Einkommen aus Grundvermögen dürsen außer den vorschristsgemöß nachgewiesenen
Zinsen für hypolhekarisch eingelragene und andere Schulden die auf dem Grundbesitze ruhenden