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Lasten und Stenern, ingleichen die Prämien für Versicherung gegen Fcuer= und Hagelschaden in
Abzug gebracht werden; ebenso die Neparatur= und Unterhaltungskoslen, welche durchschnittlich noih-
wendig sind, um die Baulichkeilen und deren Zubehörungen in nutzbarem Zustande zu erhalten,
soweit diese Kosien nicht der Abmiether trägt und solche über den Zweck der nothwendigen Unter-
haliung nicht hinausgehen (§ 11 Abs. 7 des Gesehes).
Unter den Lasten sinb nur dingliche, dem Grundbesitze dauernd obliegende Verpflichlungen
zu verstehen, also weder Leislungen, die ohne rechtliche m7 freiwillig gewährt, noch Ver-
pslichtungn die nur vorũbergeheud ũbernommen oder auferlegt w
den Stenern sind lediglich die in die Staatskasse Hhenen Grundsteuern, nicht auch
Gemeinde-, ee. und Parochialabgaben zu versichen (§ 17 gegenwärtiger Ausführungsbestimmungen).
8 21.
Das Einkonnnen aus Grundeigenthum siellt sich verschieden, je nachdem dasselbe verpachtet
bezichungsweise vermiethcet ist, oder nicht
ei Grundstücken, welche verpachiet oder vermiethet sind, ist zwischen dem Einkommen des
Eigenhümers und dem Gewinn des Pächters zu unkerscheiden. Als das Einkommen des Verpächiers
ist der jeweilige Pachl- oder Miethzins, einerseits unter Hinzurechnung etwaiger Natural, und sonstiger
Nebenleistungen, sowie der dem Verpächter elwa vorbehaltenen Nutzungen, andererseito unker Ab-
rechnung der dem Verpächter verbliebenen Lassen, zu berechnen.
Unter dem seweiligen Pacht= und Miethzinse ist derjeuige Zins zu verstehen, welcher laut
des Pacht. oder Miethvertrags auf das Jahr, für welches die Veranlagung erfolgt, vom Pächter
oder Mielher zu zohlen ist. Soweit die Pacht- oder Miethverträge zur Zeit der Veranlagung den
für das lünftige Jahr zu gewärtigenden Betrag nicht zweisellos ergeben, kann die Besteuerung nach
Maßgabe derienigen Pacht= oder Mielhserträge erfolgen, welche im vorhergehenden Jahre bezogen
worden sind.
Die dem Verpächter neben dem Pachtzinse ziichert Nalural- und sonstigen Leisiungen
und die ihm vorbehaltenen Nutzungen sind ebenso, wie die dem Verpächler verbliebenen Lasten, nach
dem Durchschniite der letzten drei Jahre in Geld zu veranschlagen und es sind dabei hinsichtlich der
Getreidelieferungen die mitlleren Marlinipreise zu Grunde zu legen.
8 22.
Der Gewinn des Pächters aus der Pachtung ist nach dem „Duchschrite der letzten drei
Jahre, sofern die Pachtung schon so lange gedauert hat, zu berechnen
ei uen eintrelenden Pãchlern kann das Einlonimen, mit wüchen der Vorgänger in Bezug
auf die Pachtung veranlagt war, zum Anhalte genommen werden.
Zu dem durch die Pachlung erzielten Reinertrage ist auch der Werth der freien Wohnung,
sowie der volle Geldwerih der Naturaluutzungen zu rechnen, welche der Pächter aus den Erträgen
des erpachteten Grundbesitzes unmittelbar für sich und seine Familie verwendet, wozu auch die
Belöstigung des zur dersomichen Bedienung gehaltenen Gesindes, die Verwendungen für Luxus-
pferde u. s. w. gehöre
Als Achmben- dürfen nur solche in Abzug gebracht werden, welche behufs der Bewirth-
schafuung des erpachteten Grundbesitzes gemacht worden sind.