Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Sollten dem Pächter durch Vertrag Verpflichtungen auferlegt sein, durch welche eine 
Melioration des Pachlobjektes bezweckt wird, so sind die darauf verwendeten Kosten zwor vom 
Gewinne des Pächiero in Abzug zu bringen, aber gleichzeitig dem Einkommen des Verpächters 
hinzuzurechnen, da sic als Kapilalanlagen von dem steuerbaren Einkommen nicht gekürzt werden 
dürsen (s. oben § 16, Abs. 1.). 
8 28. 
Bei Berechnung des Einkommens aus nicht verpachteten Besihzungen soll der im Durch- 
schnitte der drei letzten Jahre durch die eigene Bewirihschafiung erzielle Reinertrag zum Grunde 
gelegt werden. 
Dieser Reinertrag umfaßt das Einlommen, welches bei verpachteten Vesitzungen einerseits 
der Eigenthümer, andererseits der Pächter bezieht. Wenn es nun auch behufs der Steuereinschähung 
leineswegs erforderlich ist, den durch die eigene Bewirthschaflung erzielten Reinertrag in jene beiden 
Bestandtheile zu zerlegen, so darf doch nicht übersechen werden, daß die Berechnung des gedachten 
Reinertrags ganz nach denselben Grundsäen erfolgen muß, nach denen einerseils die Pachtrente der 
Eigenthümer und andererseils der Betriebsgewinn der Pächler festzuslellcn ist. 
Hicraus solgt unter Anderm, daß zu dem durch die eigene Bewirthschaflung erzielten 
Reinertrage auch der volle Geldwerih der Naturalnutzungen gehört, welche der Stenerpflichtige zur 
Bestreitung seines Haushalts und des Unterhalls seiner Angehörigen verwendet hat, ferner daß Ver- 
wendungen zu Meliorationen, wenn dieselben aus dem Ertrage des Grundbesihes entnommen worden 
sind, dem steuerbaren Reinerlrage hinzugerechuet werden müssen. 
8 24. 
Der im Durchschnitle der letzten drei Jahre wirllich erzielte Reinertrag (j. vorher 8 23 
Abs. 1) ist mit Rücksicht auf alle bei der Bewirkhschaftung des betreffenden Grundbesihihums durch 
den Steuerpflichtigen in Belracht kommenden Verhältnisse (die Ertragsfähigkeit des Bodens, den 
höhern oder niedern Grad der Kulur, die in größerm oder geringerm Umfange dargebolene 
Gelegenheit zur Verwerkhung der Vodenerzeugnisse, die etwaige besondere Reniabilität der innern 
Oekonomie, z. B. aus dem Viehbestande, das Vorhaudensein elwaiger mit der Landwirthschaft in 
Verbindung stehender gewerblicher Unternehmungen u. s. w.) von der Kommission nach sachverständigem 
Ermessen zu schäten und es sind hierbei insbesondere solche Grunvbesihungen von ähnlicher Lage 
und Bodenbeschaffenheil in Vergleich zu ziehen, deren Reinertrag der Kommission entweder näher 
bekanmt ist oder auf Grund ordnungsmäßig geführter Bücher nachgewiesen wird. 
Daneben vermögen die in den lehten zehn Jahren gezahlten Kauspreise sowie die in neuern 
Verträgen bedungenen Pachtgelder in Verbindung mit den besonderen Vereinbarungen, unter denen 
die einzelnen Kauf. und Pachtverträge abgeschlossen sind, für die richtige Schöhung des wirklichen 
Ertragswerthes des Grundes und Bodené in den einzelnen Fluren einen mehr oder minder zuver- 
lässigen Anhalt zu gewähren. 
8 25. 
Ländliche Fabrikationszweige (Branntweinbrennereien, Brauereien, Mühlen, Ziegeleien u. s. w.) 
sind, soweit sie nicht bei der Ertragsermittelung des Hauptgutes, zu welchem sie gehören, schon 
Berücksichtigung gesunden haben, ebenso wie Stein-, Schiefer-, Gyps- oder Kalkbrüche, serner Gruben
	        
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