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Sollten dem Pächter durch Vertrag Verpflichtungen auferlegt sein, durch welche eine
Melioration des Pachlobjektes bezweckt wird, so sind die darauf verwendeten Kosten zwor vom
Gewinne des Pächiero in Abzug zu bringen, aber gleichzeitig dem Einkommen des Verpächters
hinzuzurechnen, da sic als Kapilalanlagen von dem steuerbaren Einkommen nicht gekürzt werden
dürsen (s. oben § 16, Abs. 1.).
8 28.
Bei Berechnung des Einkommens aus nicht verpachteten Besihzungen soll der im Durch-
schnitte der drei letzten Jahre durch die eigene Bewirihschafiung erzielle Reinertrag zum Grunde
gelegt werden.
Dieser Reinertrag umfaßt das Einlommen, welches bei verpachteten Vesitzungen einerseits
der Eigenthümer, andererseits der Pächter bezieht. Wenn es nun auch behufs der Steuereinschähung
leineswegs erforderlich ist, den durch die eigene Bewirthschaflung erzielten Reinertrag in jene beiden
Bestandtheile zu zerlegen, so darf doch nicht übersechen werden, daß die Berechnung des gedachten
Reinertrags ganz nach denselben Grundsäen erfolgen muß, nach denen einerseils die Pachtrente der
Eigenthümer und andererseils der Betriebsgewinn der Pächler festzuslellcn ist.
Hicraus solgt unter Anderm, daß zu dem durch die eigene Bewirthschaflung erzielten
Reinertrage auch der volle Geldwerih der Naturalnutzungen gehört, welche der Stenerpflichtige zur
Bestreitung seines Haushalts und des Unterhalls seiner Angehörigen verwendet hat, ferner daß Ver-
wendungen zu Meliorationen, wenn dieselben aus dem Ertrage des Grundbesihes entnommen worden
sind, dem steuerbaren Reinerlrage hinzugerechuet werden müssen.
8 24.
Der im Durchschnitle der letzten drei Jahre wirllich erzielte Reinertrag (j. vorher 8 23
Abs. 1) ist mit Rücksicht auf alle bei der Bewirkhschaftung des betreffenden Grundbesihihums durch
den Steuerpflichtigen in Belracht kommenden Verhältnisse (die Ertragsfähigkeit des Bodens, den
höhern oder niedern Grad der Kulur, die in größerm oder geringerm Umfange dargebolene
Gelegenheit zur Verwerkhung der Vodenerzeugnisse, die etwaige besondere Reniabilität der innern
Oekonomie, z. B. aus dem Viehbestande, das Vorhaudensein elwaiger mit der Landwirthschaft in
Verbindung stehender gewerblicher Unternehmungen u. s. w.) von der Kommission nach sachverständigem
Ermessen zu schäten und es sind hierbei insbesondere solche Grunvbesihungen von ähnlicher Lage
und Bodenbeschaffenheil in Vergleich zu ziehen, deren Reinertrag der Kommission entweder näher
bekanmt ist oder auf Grund ordnungsmäßig geführter Bücher nachgewiesen wird.
Daneben vermögen die in den lehten zehn Jahren gezahlten Kauspreise sowie die in neuern
Verträgen bedungenen Pachtgelder in Verbindung mit den besonderen Vereinbarungen, unter denen
die einzelnen Kauf. und Pachtverträge abgeschlossen sind, für die richtige Schöhung des wirklichen
Ertragswerthes des Grundes und Bodené in den einzelnen Fluren einen mehr oder minder zuver-
lässigen Anhalt zu gewähren.
8 25.
Ländliche Fabrikationszweige (Branntweinbrennereien, Brauereien, Mühlen, Ziegeleien u. s. w.)
sind, soweit sie nicht bei der Ertragsermittelung des Hauptgutes, zu welchem sie gehören, schon
Berücksichtigung gesunden haben, ebenso wie Stein-, Schiefer-, Gyps- oder Kalkbrüche, serner Gruben