Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Die angegebene Voraussehung findel sialt 
a) im Falle einer anderweilen Einschätgung nach Ungiltigerklärung des gesammten 
Einschähungsverfahrens einer Gemeinde (§ 28 Abs. 7 des Gesees) 
b) hinsichtlich derjenigen Steuerpflichtigen, welche während eines Jahres in Zugang 
lommen oder in eine höhere Siufe eingestellt werden (§ 29 Abs. 6 des Gesehzes). 
8 52. 
Nach Feststellung sämmtlicher Einschöhungsregisier hat das Landrathsamt eine Haupl- 
zusammenstellung über den terminlichen Sollertrag der Sieuer onzuferligen, diese aber in je einem 
Exemplare dem Minislerimm (Finanzabtheilung) zu überreichen und der Bezirkssteuereinnahme zu- 
gehen zu lassen. Die Zahl der zu den beiden untersien Stufen von Abtheilung 1 Veranlagien ist 
in der Hauptzusammenstellung mitonzugeben, der auf dieselben entfallende Sieuerbetrag jedoch bei 
der Aufrechnung außer Ansatz zu lassen. 
Schließlich sind die Einschähungoregister an die Gemeindevorstände beziehungsweise an die 
Vorsitzenden der Bezirkskommissionen zurückzugeben, um von denselben bei den Vorarbeilen für die 
nächste Veranlagung mitbenutzt zu werden.
	        
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