Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Vorschriften für die Ausfüllung. 
Beii Eintragung der Steuerpflichtigen ist die Reihenfolge der Hausnummern festzuhallen. 
4. Das Individualverzeichniß muß die ganze Seelenzahl der Gemeinde genau sachweitn es müssen 
also auch diesenigen, Mit Sieuerfreiheit genießen, sowie diejenigen, welche cin Einkommen 
von mehr als 3000 M. — Pf. jährlich beziehen und deshalb zur zweilen #bbheiung der 
Einkommensteuer gehören, darin aufgeführt sein. 
. In den Spalten 13 bis 15 ist der gesammte Grundbesich des betreffenden Steuerpflichligen und 
der zu seiner Haushaliung gehörigen Personen anzugeben. Erpachiete Grundslücke sind besonders 
darunter zu setzen. Wenn sich der Besitzstand seit der letzten Einschähung erheblich vermindert 
hal, so ist in Spalte 32 anzugeben, in wessen Hände das Fehlende gekommen ist. 
. In den Spalten 17 und 21 darf das etwa vorhandene Kapitalvermögen der Steuerpflichligen 
nicht verheimlicht werden. 
. Steht dem Steuerpslichtigen an Grundbesib oder Kapikalvermögen seiner Ehefrau oder der in 
seiner völerlichen Gewalt befindlichen Kinder der Nieübrauch überhaupt oder theilweise nicht zu, 
so ist solches in Spalte 32 ausdrücklich zu bemerken. 
P. Als besondere, die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende wirthschaftliche Verhälinisse (Spalte 32) 
sind nach dem Gesetze bloß anzusehen 
a) eine große Anzahl von Kindern, 
b) die Verpflichtung zur Unterhallung armer Angehöriger, 
O) andauernde Kranlheit, 
(h eine slärlere Schuldenlafs, 
R) außergewöhnliche Unglückssälle. 
. Das Register ist nach Beendigung des Einschätzungsgeschäfts in den Spalten 6 bis 12, 29 und 
31 auszusummiren, auf dem Tilelblatle gehörig auszusüllen und sowohl vom Gemeindevorstande 
wie vom Vorsihenden und von sämmtlichen Mitgliedern der Einschätungsklommission bekreffenden 
Orts zu unterzeichnen und sodann thunlichst bis Ende November, spätestens bis Milte Dezember 
an die Bezirkssteuereinnahme abzugeben. 
. Wird ein Steuersatz auf Einspruch oder Berufung veränderk, so ist der anderweit festgestellte 
Steuersah bei dem Bezirksausschusse in Spalte 32 nachrichtlich einzutragen.
	        
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