Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Ariilel 4. 
Der Fürstlich Reußischen Regierung verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in Ihrem 
Gebiete gelegenen Bahnstrecke und es sollen die auf derselben anzubringenden Hoheitszeichen diejenigen 
der Fürstlichen Regierung sein. 
Die Bahnpolizei wird jedoch in Gemäßheit des jeweilig gellenden Bahnpolizeireglements 
für die Eisenbahnen Deutschlands von den Organen der Königlich Sächsischen Eisenbahnver= 
waltung ausgeübt. 
Artikel 5. 
In allen Verwaltungsangelegenheiten, welche sich auf Eisenbahngrundstücke und auf den 
Eisenbahnbelrieb des Königlich Sächsischen Staates innerhalb des Fürstlich Reußischen Staatsgebicies 
beziehen, sind die für die Königlich Sächsische Staatseisenbohnverwallung beslimmten Zusertigungen 
der Landesbehörden — insoweit nicht der Verkehr zwischen den betheiligten Ministerien in Frage 
lommt — an die Generaldirektion der Königlich Sächsischen Staaleeisenbahnen zu richten. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird, falls die Fürstliche Regierung es wünschen sollte, 
Derselben einen in Deren Gebiete wohnenden Beamten oder eine daselbst befindliche Eisenbahnver- 
waltungsslelle bezeichnen, welcher die an die Gencraldireklion der Königlich Sächsischen Staatseisen- 
bahnen gerichteten amtlichen Zufertigungen mit rechtlicher Wirkung behändigt werden können. 
Arlilel 6. 
Staaksangehörige des Fürstenlhums Reuß jüngerer Linie, welche beim Betriebe der nach 
Arlikel 1 projeltirten Eisenbahn angestellt werden, verlicren dadurch nicht ihre Staaksangehörigkeit. 
Die Betriebsbeamien sind als Königlich Sächsische Staalseisenbahnbeamte ohne Unterschicd des 
Ortes der Anslellung rücklichtlich der Disziplin den Königlich Sächsischen Eisenbahnbchörden, im 
Uebrigen aber den Gesezen und Behörden des Staales, in welchem sie ihren Wohnsit haben, unter- 
worsen. Die Verpflichtung der Bahnbediensleten ersolgt nach Maaßgabe der für die Königlich 
Sächsische Staatscisenbahnverwaltung jeweilig bestehenden Vorschristen bei der dazu zuständigen 
Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörde; dieselben haben aber, insoweit sie innerhalb des Fürstlich 
Reußischen Staatsgebietes stalionirl werden, einen Revers zu unterzeichuen, in welchem sie sich an 
Eides Slaal verpflichten, den Gesehen des Fürstenlhums Reuß jüngerer Linie und den allgemeinen 
Verordnungen der zuständigen Landesbehörden genau und pünltlich nachzulommen. Diese Neverse 
werden der Fürstlichen Regierung überreicht. 
Bei Besehung der unteren Beamtenstellen soll bei sonst gleicher Qualification auf Angehörige 
des Fürstlich Reußischen Staatsgebieles besondere Rücksicht genommen werden. 
Ariikel 7. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird auf denjenigen öffentlichen Verkehrssicllen, wo cs 
Seitens der Fürstlich Reußischen Regierung für ersorderlich erachict wird, eine geeigneic Räumlichleit 
zum Polizeibureau einrichten, möbliren, in gutem Stande erhalten und für deren Beleuchtung, Heizung 
und Reinigung sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn und den Bahnhöfen be- 
stimmten Polizeibeamen, ingleichen alle Mitglieder der Fürsilichen Gendarmerie, welche sich durch 
Dienstkleidung oder sonst als solche ausweisen, bei Dienstreisen frei befördern.
	        
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