Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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aufzubringen, während bei Ausschreibung höherer Jahresbeiträge jeder Ge- 
meinde freisteht, deren unmittelbare Einziehung von den einzelnen Beitrags- 
pflichtigen zu beanspruchen. Lebteren Falles hat die Ausfertigung der Steuer- 
zettel und die Einmahnung der Rückstände von dem Landrathsamte augzu- 
gehen, die exekutivische Beitreibung aber nach Maßgabe des Gesetzes über 
die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen vom 
19. September 1879 zu erfolgen. 
Sollte in einer Gemeinde der Gemeindeabgabenstock hinsichtlich der 
Klassen= und Einkommensteuer um mehr als fünf Prozent hinter dem staat- 
lichen Steuerstocke zurückbleiben, so ist dieselbe bei gemeindeweiser Auf- 
bringung der Bezirksumlagen berechtigt, auf eine dem Gemeindeabgabenstocke 
entsprechende Ermäßigung ihres Beitrags bei dem Bezirksausschusse anzu- 
tragen. Gegen die desfallsige Entschließung des Bezirksausschusses sindet 
Rekurs an das Fürstliche Ministerium Statt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhäudigen Unterschrift und Unserem beigedruckten 
landesfürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, am 28. Dezember 1883. 
(1. 8.) Heimrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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