46
8 13.
Kundigungsrecht der Sparkasse.
Eine Zurũckzahlung der Einlagen wider den Willen des Einlegers kann bei
Summen, welche den Betrag von Dreihundert Mark überschreiten, jederzeit, bei
Summen bis zu Dreihundert Mark aber, abgesehen von dem Falle der Auflösung
des Instituts, nur dann erfolgen, weun solches die Verkehrsverhältnisse erheischen und
aus diesem Grunde die Kapitalien über Dreihundert Mark bereits heimgezahlt,
beziehungsweise zur Heimzahlung bestimmt worden sind.
In jedem Falle hat die Sparkasse hierbei den Einlegern gegenüber eine Auf-
kündigungsfrist bei Summen unter Dreihundert Mark von vier Wochen, bei größeren
Beträgen von einem Vierteljahre einzuhalten.
Wenn auf ein Sparkassenbuch während eines Zeitraumes von zwanzig Jahren
weder eine Einlage noch eine Rückerhebung slattgefunden hat, so steht hinsichtlich des
betreffenden Guthabens, gleichviel ob selbiges mehr als Dreihundert Mark beträgt oder
nicht, der Sparkasse ebenfalls das Recht der Kündigung zu.
Die Kündigung ist von Seiten des Direktoriums an den Inhaber des Spar-
kassenbuchs schriftlich zu erlassen; wenn jedoch der letztere nicht zu ermitteln ist oder
eine allgemeine Kündigung sämmtlicher Einlagen über Dreihundert Mark beziehungs-
weise bis zu Dreihundert Mark in Frage steht, so hat die Kündigung mittels öffent-
licher Bekanntmachung zu erfolgen.
Mit dem Tage, an welchem die Kündigungsfrist abläuft, hört die weitere Ver-
zinsung des gekündigten Betrages auf.
W 14.
Cession.
Jedem Einleger ist es unbenommen, sein Guthaben einem Andern dadurch eigen-
thümlich abzutreten, daß er das betreffende Sparkassenbuch auf dessen Namen über-
schreiben läßt.
Ueber die Abtretung ist von der Sparkassenverwaltung ein Protokoll aufzu-
nehmen, welches der Cedent unterschriftlich zu vollzichen hat.
8 15.
Sparkassenbücher.
Jeder Einleger empfängt ein auf seinen Namen und Wohnort lantendes, mit
einer Nummer und mit dem Hinweise auf das betreffende Folium des Hauptbuches
versehenes, gestempeltes Abrechnungs= und Quittungsbuch (Sparkassenbuch).