Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Art. 7. 
Die Königlich Sächsische Regierung gewährt der Fürstlich Reußischen j. L. 
Regierung vom Tage der Betriebseröffnung ab einen am Schlusse jeden Kalender- 
jahres fälligen Pachtzins, welcher für die ersten zehn Jahre von der Betriebseröffnung 
ab nach Höhe von jährlich zwei Prozent, für die Folge aber nach Höhe von jährlich 
drei Prozent des nach Art. 4 von der Fürstlichen Regierung zu gewährenden baaren 
Beitrages zu den Baukosten im Betrage von 525000 Mark bemessen wird. 
Art. 8. 
Sollten sich nach Abschluß der Baurechnung Ergänzungen und Erweiterungen 
der im Fürstlich Reußischen j. L. Staatsgebiete gelegenen Bahnanlagen nöthig machen, 
welche nicht unter die Bahnunterhaltung fallen, so werden solche nach beiderseitigem 
Einvernehmen auf Kosten der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung ausgeführt. 
Der hierdurch erwachsende Aufwand wird ebenso wie der nach dem letzten 
Absatze von Art. 4 von der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung etwa besonders ver- 
gütete Mehraufwand für aouf Wunsch der letzteren vorgenommene Abweichungen von 
dem ursprünglichen Bahnprojekte seitens der Königlich Sächsischen Regierung der 
Fürstlich Reußischen j. L. Regierung nach derselben Höhe verzinst, nach welcher in 
Gemäßheit der Bestimmungen in Art. 7 der baare Beitrag der Fürstlich Reußischen 
j. L. Regierung zu den Bankosten jeweilig verzinst wird. 
Art. 9. 
Die in Art. 7 und 8 erfolgte Festsetzung des von der Königlich Sächsischen 
Regierung für den Betrieb der im Fürstlich Reußischen j. L. Staatsgebiete gelegenen 
Vahnstrecke zu zahlenden Pachtzinses beruht auf der Voraussetzung, daß eine weitere 
die Stadt Schleiz berührende Eisenbahn nicht gebaut wird. Wird diese Voraussetzung 
hiufällig, so kann die Königlich Sächsische Regierung eine Revision der Bestimmungen 
über die Höhe des zu zahlenden Pachtzinses verlangen. Sollte solchenfalls eine 
anderweite Vereinbarung hierüber nicht zu Stande kommen, so soll es der Königlich 
Sächsischen Regierung freistehen, entweder den Betrieb der auf Fürstlich Reußischem 
j. L. Staatsgebiete gelegenen Bahnstrecke nur noch für Rechnung der Fürstlich Reußischen 
j. L. Regierung fortzuführen oder auch denselben ganz aufzugeben. 
Leterenfalls ist die Fürstlich Reußische Bahnstrecke in betriebsfähigem Zustande, 
so wie sie steht und liegt, jedoch ohne Betriebsmittel, zurückzugeben. Ein Ansoruch 
auf Vergütung wegen Abnutzung einzelner Bahnobjekte und des Inventars steht der 
Fürstlich Reußischen j. L. Regierung nicht zu.
	        
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