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Art. 7.
Die Königlich Sächsische Regierung gewährt der Fürstlich Reußischen j. L.
Regierung vom Tage der Betriebseröffnung ab einen am Schlusse jeden Kalender-
jahres fälligen Pachtzins, welcher für die ersten zehn Jahre von der Betriebseröffnung
ab nach Höhe von jährlich zwei Prozent, für die Folge aber nach Höhe von jährlich
drei Prozent des nach Art. 4 von der Fürstlichen Regierung zu gewährenden baaren
Beitrages zu den Baukosten im Betrage von 525000 Mark bemessen wird.
Art. 8.
Sollten sich nach Abschluß der Baurechnung Ergänzungen und Erweiterungen
der im Fürstlich Reußischen j. L. Staatsgebiete gelegenen Bahnanlagen nöthig machen,
welche nicht unter die Bahnunterhaltung fallen, so werden solche nach beiderseitigem
Einvernehmen auf Kosten der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung ausgeführt.
Der hierdurch erwachsende Aufwand wird ebenso wie der nach dem letzten
Absatze von Art. 4 von der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung etwa besonders ver-
gütete Mehraufwand für aouf Wunsch der letzteren vorgenommene Abweichungen von
dem ursprünglichen Bahnprojekte seitens der Königlich Sächsischen Regierung der
Fürstlich Reußischen j. L. Regierung nach derselben Höhe verzinst, nach welcher in
Gemäßheit der Bestimmungen in Art. 7 der baare Beitrag der Fürstlich Reußischen
j. L. Regierung zu den Bankosten jeweilig verzinst wird.
Art. 9.
Die in Art. 7 und 8 erfolgte Festsetzung des von der Königlich Sächsischen
Regierung für den Betrieb der im Fürstlich Reußischen j. L. Staatsgebiete gelegenen
Vahnstrecke zu zahlenden Pachtzinses beruht auf der Voraussetzung, daß eine weitere
die Stadt Schleiz berührende Eisenbahn nicht gebaut wird. Wird diese Voraussetzung
hiufällig, so kann die Königlich Sächsische Regierung eine Revision der Bestimmungen
über die Höhe des zu zahlenden Pachtzinses verlangen. Sollte solchenfalls eine
anderweite Vereinbarung hierüber nicht zu Stande kommen, so soll es der Königlich
Sächsischen Regierung freistehen, entweder den Betrieb der auf Fürstlich Reußischem
j. L. Staatsgebiete gelegenen Bahnstrecke nur noch für Rechnung der Fürstlich Reußischen
j. L. Regierung fortzuführen oder auch denselben ganz aufzugeben.
Leterenfalls ist die Fürstlich Reußische Bahnstrecke in betriebsfähigem Zustande,
so wie sie steht und liegt, jedoch ohne Betriebsmittel, zurückzugeben. Ein Ansoruch
auf Vergütung wegen Abnutzung einzelner Bahnobjekte und des Inventars steht der
Fürstlich Reußischen j. L. Regierung nicht zu.