Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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(6) Bewegliche Brücken sind nach beiden Richtungen durch Signale abzuschließen, 
welche mit der Verriegelungs-Vorrichtung der Brücke dergestalt in gegenseitiger Ab- 
hängigkeit stehen, daß das Fahrsignal nur bei genauer und völlig sicherer Feststellung 
der Brücke erscheinen kann. 
(7) In den Hauptgeleisen sind Schiebebühnen mit versenkten Geleisen unzu- 
lässig, Drehscheiben nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
zulässig. 
(8) Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen 
sind durch Signale nach jeder Richtung zu sichern. 
8 4. 
Elnfriedigungen der Bahn. 
(1) Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbe- 
wachung nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten. 
(2) Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche numittelbar neben derselben in 
gleicher Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche können 
nach näherer Bestimmung der Landespolizeibehörde auch Gräben mit Seitenaufwurf 
angesehen werden. 
(3) Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn müssen mit stlarken, 
leicht sichtbaren Barrieren in angemessener Entfernung von der Mitte des nächsten 
Bahngeleises versehen sein. Zum Zwecke der Benuhung durch Fußgänger können 
neben den Barrieren Drehkreuze angebracht sein. Für isolirt gelegene, lediglich den 
Fußgängern dienende Nivean-Uebergänge kann die Landesaufsichtsbehörde anstatt der 
Barrieren Drehkreuze oder sich selbst verschließende Fallthüren zulassen. 
(4) Für den Abstand der geöffneten Barrierenflügel von den Geleisen sind 
die Bestimmungen des § 2. zu beachten. 
(5) Die Zugbarrieren müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen 
werden können. Jeder Uebergang mit Zugbarrieren erhält eine Glocke, mit welcher 
vor dem Schließen der Sperrbäume zu läuten ist. Zugbarrieren mit einem mecha- 
nischen Zuge von mehr als 50 Mcter Länge sind auf Uebergänge für wenig frequente 
Straßen zu beschränken und müssen von dem bedienenden Wärter übersehen werden 
können. 
(6) In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen müssen Warnungs- 
tafeln aufgestellt sein, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhrwerke, 
Reiter und Viehheerden anhalten müssen, wenn die Barrieren geschlossen sind.
	        
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