Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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den, diesen Betriebsplan in der Brennerei auszuhaͤngen, solchen reinlich aufzu- 
bewahren, und demselben bei dem Beimiebe genau nachzukommen. 
5. 13. 
Wer Branntwein aus den im 8. 4. genannten Stoffen bereiten will, 
hat zuvor dem Steueramte nach naͤherer Vorschrift der Steuer-Ordnung ein 
Verzeichniß stiner sämmtlichen Matericlvorräthe, welches zugleich den Ort ih- 
rer Aufbewahrung angeben muß, einzureichen, auch jeden fernern Zugang, zur 
Nachtragung in das Verzeichniß, sogleich anzumelden. Der zur Verarbeitung 
bestimmiee Theil ves Materials wird auf den Grund des Betriebsplans, wel- 
cher den Aufbewahrungsort während der Betriebszeit angeben muß, in dem Vor- 
rathsverzeichnisse abgeschrieben. 
Während des Zeitraums, auf welchen der Betriebeplan lautet, und 
so lange die Brennerei nicht uner Siegel gelegt worden ist, darf in ver Bren- 
nerci kein anderer alo der in dem Berriebsplane angegebene Vorrath von den im 
§. d. bezeichneten Stoffen vorhanden seyn. 
14. 
0% wnolichtng ztr Die vorstehend zur Konnolirung der Steuer ertheilten Vorschriften 
teol Vorscheisten. (§6. S. bis 13.) und vie zu veren Vervollständigung in der Steucr: Ordnung 
getroffenen Bestimmungen ist nicht nur derfenige, welcher die Brennerei betreibr 
oder für seine Rechnung betreiben läßt, sonvern auch rin jever, welcher bei der. 
Brennerei beschäftigt ist, zu beobachten schuloig. 
5. 16. 
7) Wanu die Steuer Die Brauntweinsteuer muß spaͤtestens am letzten Tage des Monats, 
ãã ciinicheen in. in welchem ein Brennereibetrieb statt gefunden hat, entrichtet werden. Wer 
diesen Zahlungotermin Einmal versäumt, muß die Steuer bei jeder fernern 
Anmeloung vorauöbezahlen. 
5. 16. 
# Eraß der Brannt= Ein Erlaß der Steuer kann nur dann erfolgen, wenn durch einen au- 
weln · Struer. gerordentlichen Zufall 
a) eine unvermeidliche Unterbrechung des Betriebs entsteht, over
	        
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