Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

96 
Reservoirs u. s. w., imgleichen der in Preußischen Quarten ausgedruickte ge- 
sammte Raum- Inhalt jedes einzelnen dieser Geraͤthe genau und vollstaͤndig 
angegeben seyn müssen. 
Dieser Nachweisung muß ein einfacher Grundriß desjenigen Raumes, 
in welchem sich die Brennereigeräthe befinden, und ihrer Stellung in demselben, 
nach einem von der Steuerbehörde vorzuschreibenden Muster beigefügt und die 
darin bezeichnete Stellung der Geräthe während jeder Betriebszeit so lange 
unverändert beibehalten werden, als Abänderungen nicht durch Einreichung 
eines anderweiten Grundrisses angezeigt worden kind. 
Eben so liegt dem Besitzer einer Brennerei oder eines Destillir= Ap- 
parats ob, wenn Gerthe angeschafft wird, oder wenn das bereits angemel- 
dete ganz oder zum Theil abgeändert worden ist, vor oder unmittelbar nach 
dem Empfange des Geräthes dem Steueramte davon Angeige zu machen und 
dasselbe nicht ohne die vom Letztern zu ertheilende amtliche Bescheinigung in 
Gebrauch zu nehmen. 
Zur Anzeige binnen drei Tagen ist derselbe auch verpflichtet, wenn 
das bereits angemeldete Geräthe ganz oder zum Theil in ein anderes Lokal ge- 
bracht wird. 
Diejenigen, welche zur Zeit der Publikation dieses Gesetzes eine Bren- 
nerei oder einen Destillir = Apparat bereils besitzen, sind verpflichtet, dem 
Steueramte die vorgeschriebene Nachweisung der Betricboräume und Gerd= 
the, in sofern ein Betrieb stattt sinden soll, mindestens acht Tage vor An- 
fang desselben, sonst aber jedenfalls im Laufe desjenigen Monaks, welcher 
er Publikatkon dieses Gesetzes folgen wird, einzurcichen. 
5. 9. 
*!v m der Besitzer von Brennereien duͤrfen keine Brennereigerathe (6. 8.) und 
andere Personen keine Destillirgeraͤhe, naͤmlich Blasen, Helme und Kuͤhler, 
weder ganz noch theilweise aus ihren Haͤnden geben, bevor sie ed dem Steuer- 
amte ihres Bezirks angezeigt und von diesem eine Vescheinigung daruͤber erhal- 
ten haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.