Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. 
No. 37. 
Nr. 54. Gesetz, wegen Besleucrung des Wein= und Tabalsbaues. Vom 17. Decemb. 1833. 
Ven Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, 
Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der Zwei und Sieb- 
zigste, der Jüngeren Linie sonvergine Fürsten Reuß, Grafen und 
Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Cranichfeld, Gera, 
Schleiz und Lobenstein 2c. 2. 
sügen biermit zu wissen: 
Rachdem zwischen den bei dem Tbüringenschen Zoll- und Handelsvereine betheiligten 
Staaten durch den wegen gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse am 11. May dieses Jab- 
res zu Berlin abgeschlossenen Vertrag unter Anderem stipulirt worden ist, daß in sämmili- 
chen verbundenen Staaten für den Wein= und Tabacksbau vom 1. Jannar kinftigen Jah · 
res an dieselbe Besteuerung einzutreten habe, welche dermalen in Preußen gesetzlich besteht, 
se verordnen Wir audurch: 
I. Abschnit t. 
VBon der Weinsteuer. 
Von dem im Lande erzeugeen Weine soll eine Steuer erboben werden, welche nach der 
verschiedenen örtlichen Beschafsenbeit 
in der 1. Klasse auf 1 Tölr. 4 gGr. 
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Ausgegebendents.Janus-IMM. 19