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ur die
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 37.
Nr. 54. Gesetz, wegen Besleucrung des Wein= und Tabalsbaues. Vom 17. Decemb. 1833.
Ven Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste,
Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der Zwei und Sieb-
zigste, der Jüngeren Linie sonvergine Fürsten Reuß, Grafen und
Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Cranichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein 2c. 2.
sügen biermit zu wissen:
Rachdem zwischen den bei dem Tbüringenschen Zoll- und Handelsvereine betheiligten
Staaten durch den wegen gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse am 11. May dieses Jab-
res zu Berlin abgeschlossenen Vertrag unter Anderem stipulirt worden ist, daß in sämmili-
chen verbundenen Staaten für den Wein= und Tabacksbau vom 1. Jannar kinftigen Jah ·
res an dieselbe Besteuerung einzutreten habe, welche dermalen in Preußen gesetzlich besteht,
se verordnen Wir audurch:
I. Abschnit t.
VBon der Weinsteuer.
Von dem im Lande erzeugeen Weine soll eine Steuer erboben werden, welche nach der
verschiedenen örtlichen Beschafsenbeit
in der 1. Klasse auf 1 Tölr. 4 gGr.
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Ausgegebendents.Janus-IMM. 19