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in der 3. Klasse 3 Ggr. 3 Pf.
* *4. - 2 -
betraͤgt.
5. 17.
Nach welchem dieser Saͤbe die Steuer in jedem Bezirke gleichfoͤrmig zu entrichten
ist, soll durch die oberste Finanzbehoͤrde zeitweise sestgeseßt werden.
g. 18.
Wo die Quadratruthenzahl der Gesammtflaͤche, von welcher die Steuer erhoben wird,
durch sechs nicht theilbar ist, bleibt das unter 6 Ruthen betragende Maaß bei der Steuer
unberuͤcksichtigt.
· §.19.
JedchksihercinskmikTabackbepsiassjtmthmbflöchevon6undmethuadmmIchcnist
verbunden,vorAblaufchMonatsJulidchtetIckbchdkdedicbcpsianjtcnGrundstücke-in-
selt-stachihrekLogctnIdedIicist«-MorgenussdQuadmmnheugenannndwahkhafhschrift-
lich oder auch muͤndlich anzugeben, woruͤber er von derselben eine Bescheinigung erhaͤlt.
. 20.
Die Steuerbebörde prüft diese Angaben auf dem einfachsten und zuverlässigsten Wege,
ohne dab dadurch jedoch dem Tabackspflanzer besondere Vermessungskosten verursacht werden
dürsen. Die Gemeinebeameen find verpflschrer, ste bei dieser Prüsung zu unterstüten.
". 21.
Nach geschehener Prüsung der Abgoben wird dem Tabackspflanzer die zu entricheende
Steuer berechnet und bekannt gemache. Die Zablung mufi ersolgen, sobald der Steuerschuld=
ner die Hälfte seines Erndeegewinns in andere Hände bringt, oder wenn eine Veränherung
bes Tabacks früher nicht starrgesunden hat, bis zum 1. August des nach der Erndre folgen-
den Jahres.
s. 22.
Der Eigenthuͤmer, Pachter oder andere Besitzer eines mit Taback bepflanzten Grund-
stuͤcks haftet fuͤr den vollen Betrag der Steuer, auch wenn er den Taback gegen einen be-
stimmten Antheil oder unter sonstigen Bedingungen durch einen andern bat anpflanzen und
behandeln lassen.