Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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. 40. 
Dieser Begleitschein soll die Menge und Gatcung der Waaren nach den Ssioisen # rle. 
der Reviston, die Zahl der Colli und deren Bezeichuung, den Namen und Wohnore de 
Waarenempfängers, den Betrag der gestundeten Eingangsabgabe, wo derselbe zu ueihem 
welche Sicherbeit geleistet, was wegen Vorlegung des Begleitscheins und Gestellung der 
Waaren zu ersüllen ist, so wie den Zeitraum enthalten, für welchen er gültig seyn soll, oder 
Innerhalb dessen der Beweis der erselgren Abgaben-Entrichtung gesührt werden muß. 
Die Gestellung der Waaren im Bestimmungsorte ist nur seweit erforderlich, als fol. 
ches in Bezug auf die Waarencomrole im Binmenlande (I0. 28. und folgende) vorgeschrie- 
n ist. 
6K 41. 
Der nach Umständen und Enefernung abzumessende Zeitraum soll in der Regel vier ) Gültigkeitsfrist. 
Monate niche überschreiten. 
Sellten Nazurereignisse oder Unglückssälle bei dem Transporte innerhalb Landes den 
Waarensührer verhindern, seine Reise sortjuseen, und den Bestimmungsort in dem durch 
den Begleieschein bestimmten Zeitraume zu erreichen, so ist er verpflichtet, der nächsten Zoll- 
oder Steuerstelle Anzeige davon zu machen, welche den Aufenthalt auf dem Begleitscheine 
zu bescheinigen, und dem Ausfertigungsamte von dem Vorfalle Nachricht zu geben hat. 
Die dem letztern vorgesetzte Behörde entscheidet alsdann, ob mit der Einfiehung der 
gestunderen Zellgesälle aus der an der Grenze bestellten Sicherbeir sosert vorzugehen, oder 
weitere Nachsicht zu gestatten sey. 
6. 42. 
Begleiescheine der gedachten Art werden jedoch in der Regel nur dann ereheilt, wenn r %v · 
bie Eingangsabgaben von den Waaren, auf welche ein Begleitschein begehre wird, Zebn en rtbeileng 
Thaler oder mehr betragen. 
Jv. 4 
Jeder Empfänger eines Begleitscheins stciemm aus lehterem die Werpslichtung sür * icht aus ei- 
die Eingangsabgabe zu baften, und dieselbe in dem bestimmten Zeitraume bei der dazu be- cin Begleiischeine. 
zeichneien Erhebungs · Stelle zu entrichten, auch dasienige zu erfuͤllen, was wegen Gestellung 
der Waaren und Abgabe des Begleitscheins in eten vorgeschrieben wird. 
. 
Diese Verpflichtung erlische, sobald dem Enustue durch die zur Empfangnabme der r weitenbn 
Eingangsabgabe bestimmte Steuerstelle bescheinlgt wird, dast er jenen Obliegenbeiren völlig 
genugt babe, worauf die lehtere zur Löschung der geleisteten Sicherheic oder Bürgschaft den 
Begleischeim dem Auestellungsamte mic der nächsten Post zu übersenden bat.
	        
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