Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Wer eine solche Erleichterung in Anspruch nimme, bedarf dazu der Genehmigung 
der obersten Finangbehörde, und muh genau dasjenige besolgen, was die Zoll- oder Steuer- 
behörde in jedem einzelnen Falle zur Verhütung von Mißbräuchen vorschreiben wird 
Gegenstände der Verzehrung bleiben von dieser Erleichterung ausgeschlossen 
Dritter Abschnitt. 
Von den Disenststellen und Beamten, deren amilschen Befugnissen und 
ibren Pflichten gegen das Publikum, so wie des Leßtern 
gegen die Beamten. 
9. 53. 
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Wegen der im Grenzbezirke von benjenigen Vereinsregierungen, deren Gebiet an das 
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Ausland grenze, Behuss der Zoll= Erhebung und Beaussichtigung eingerichtelen Dienststellen 
wird auf den §. 25. Bezug genommen. Eine öffencliche Bekamtmachung wird in solchen 
nie ls Vereinsstaaten die angeordueten Zoflstraßen, so wie die errichteren Anmeldungs., Zollerbe- 
bungs= und sonstigen Absertigungs. Stellen bezeichnen. 
Ein Auszug daraus wird, soweit der Verkehr Unserer Unterthanen namemlich in 
Bezug auf die an den Thüringenschen Jollvcrein angrenzenden Länder des größeren Zollvereins 
daducch berührt wird, zur öfsenclichen Kenncniß gebracht werden 
2. Jm Binnenlande. 
5) Jollerhebungé, und 
Anmeldestellen. 
6. 51. 
Die Seeuer= und Aumeldestellen, bel welchen 
4) die J. 6. genannten Ausgleichungs-Abgaben zu entrichten sind, und die 9. 8. erwähme 
Vorzeigung der Frachebriese und Transporrzektel erfolgen muß, so wie 
2) diejenigen, welche mit der Erhebung des Ein= und Ausgangszolls in Unseren Landen 
beauftrage werden, wird eine öffentliche Bekanntmachung näber bezeichnen. 
Eine jede solche Steuer= und Anmeldestelle soll durch ein Schild mit dem Lanbeswap= 
pen und einer Juschrift bezeichnet werden 
. —*- u. 
Beamte. 
. 655. 
Zur Mitwirkung bei der Zollaufsiche im Imnern und der Waarencomtrole sind die Seeuer- 
) Seher, und An, und Anmelbestellen gleichfalls angewiesen. 
estellen. 
656. 
ringenschen Zoll- e 
General-Inspector, als ein gemeinschaftlicher Beamter bes Thuͤrlngenschen Zoll - und 
andelkver= Hanbelsvereins, führt, unter der Leitung der obersten Finanzbehörde, die Controle über die
	        
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