Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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richtige Erhebung der Ein-, Aus· und Durchgangsabgaben und wird dabei durch die ihm 
beigegebenen Amrsgehülfen unterstützt. 
4. 57. 
Die Ober · Steuer - Controleurs und Conrroleurs der Salinen sind gleichsalls gemein- 
schaftliche Beamcen des Thüringenschen Zoll- und Handelsvereins, und haben als solche vor- 
zugoweise die Verpslichtung, über die pünkeliche Ausfübrung der Vorschriften des Zollgesetzes 
und die richtige Abgabenerhebung zu wachen, und die Waarencontrole zu üben; die Con- 
woleurs der Salinen jedoch nur in soweit, als ihr eigentlicher Beruf eine Mirwirkung da- 
bei gestattet. 
Sie werden mit einer Legitimation versehen werden, um sich uͤber ihre Eigenschaft als 
Vereins · Beamte bei Ausuͤbung des Dienstes stets ausweisen zu koͤnnen. 
9. 6568. 
Dle Steuer - Aufseher sind glelch den Ober-Controleurs befugt, Fuhrleute und Packen- 
traͤger, welche, dem ausieren Anscheine nach, controlpflichtige Waaren fuͤhren, während des 
Transports anzuhalten und die Waarenfuͤhrer zur Auskunft uͤber die geladenen Waaren, so 
wie in geeigneten Faͤllen zur Vorzeigung der erforderlichen Transportzettel aufzufordern, und 
durch dußere Besichtigung der Ladung, wobel eine Veränderung in der Lage der geladenen 
Colli und eine Erössnung der Verpackung nicht Scatt finden darf, sich von der Uebereinstim- 
mung der Ladung mit der erhaltenen Auskunst zu unterrichten. Findet sich bierbei, daß 
über eine comtrolpflichtige Ladung die Transport-Bescheinigung seplt, oder ergiebt sich ein Ver- 
dacht, dah audere als die angegebenen Waaren geladen sind, oder daß die Ladung in der 
Menge von der vorgezeigten Absertigung erheblich abweicht#, so müssen die Aussichtsbeamten 
dle Ladung zu der auf dem Wege zum Bestimmungsorte zunächst gelegenen Zoll- oder Steuer- 
stelle, oder, wenn solche über eine halbe Meile von dem Ort entsernt liegt, wo der verdäch- 
tige Transport angetroffen worden, zu der nächsten in dieser Richkung vorhandenen Ortsbehörde 
begleiten, um daselbst die nähere Untersuchung vorzunehmen. 
Die Seeuecausseher müssen, wenm sie sich in Dienstausübung befuden, mit einer, von- 
der compelenten Staatsbehörde ausgestelllen und untersiegelten Legirimarlonskorte versehen sepn, 
welche sie auf Erfordern vorzuzeigen haben. 
* 
J. Seädeen, wo zur Erhebung und Beaussichtigung innerer Steuern oder zu anderen 
Zwecken besondere Beamten an den Tboren stationirt sind, baben auch dlese die Befugniß 
zur Nachfeage über die geladenen Gegeustände, und sofern sich darunter controlpflichtige Ar- 
eikel besinden, zur Besichrigung der Ladung. 
L b. Getmtinschajilicht 
Beaomte des Thu- 
ringenschen Zell- 
und Handelkver- 
tint. 
ei)) Sleuer= Aufleher. 
d0) Kher, Geamie.
	        
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