Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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fuͤr zu sorgen, dañ an abgehenden oder ganz außer Gebrauch kommenben Geraͤthen die vor · 
handenen Sreuerstempel unkenntlich gemacht werden, und er hat endlich alle Gefäße, in so- 
sern über deren Vermessung nicht bereits eine Verhandlung vorhanden ist, zu vermessen. 
Bei Meisch= oder Gährboctichen, Hefengesäßen und Meischreservoirs muß die Vermes- 
fung allemal durch den Ober-Konerokeur, mit Zuziehung eines Seeuer-Aussehers, bewirkt, 
bel den übrigen Geräthen dagegen kann ste dem Ausseher allein überlassen werden. 
Ueber jede Vermessimg wird eine von dem Bremnereibesizer oder dessen Stellvertreter 
und dem Vermessungs-Beamten zu vollziehende Verhandlung in doppcleer Aussertigung auf- 
genommen. 
5. 14. 
Die Vermessung erfolgt: 
a. mit Wasser, 
4) bei Meisch-oder Gährbottichen, 
2) bei Hesengesäßen, 
3) bei Branmweinblasen, 
4) bei Meisch= und Vorwärmern; 
b. auf kreckenem Wege, 
bei allen übrigen in bem Inventarium nach sweisenden Gerärben. 
Die ausführlichen Vorschriften uber das hierbei zu beobachtende Versahren werden den 
Beamten in einer besondern Anweisung zugeben. 
8. 15. 
Nach den Resultaten der oͤrtlichen Untersuchung und beziehungsweise der Vermessung, 
bat der Ober-Kontceleur oder Steuer= Auffeher, wenn es nöthig ist, sowohl das in seinen 
Händen besindliche Exemplar der Gerätbe,Nachwelsung oder Veränderungs-Anzeige und des 
Grundrisses, als das Eremplar des Brennereibesickers zu berichtigen, demnächst die Rich- 
tigkeit beider Eremplare zu bescheinigen und das eine nebst der einen Aussertigung der Ver- 
messungs-Verhandlung dem Brennereibesiter zurückzugeben, das andere aber nebst der 
zweiten Aussertigung der Vermessunge Verhandlung an die Hebestelle zu besördern, welche 
nummehr die Eintragung in das Inventarium (F. 11.) vervollständige und die Beläge (§.7.) 
zu den Akten bringt. 
Sollten jedoch Geraͤthe in einen andern Steuerbezirk uͤbergehen, so wird die von dem 
Ober -Kontroleut oder Steuer - Aufseher bescheinigte Anzeige vorper noch der Hebestelle des Be- 
stimmungsortes überfender, welche nach ersolgter Aumeldung des Geräthes die auf dem Fer-
	        
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