Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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s. Bis wohin eine Erweiterung der Brennfrist in den zulaͤssigen Faͤllen bewilligt wor- 
den, muß von der Hebestelle in der Betriebsanmeldung bemerkt werden. 
. 19. 
Ee ist nicht nothwendig, daß innerhalb der 14#tändigen Frist eines gewöbnlichen Brenn- 
tags, außer der Ablurterung der Meische, auch noch das Uebertreiben des Lutters (die Wein- 
bereilung) mittelst einer zweiten oder fernern Defslillarion vorgenommen, mithin die vollige 
Verarbeitung der Meische zu Brannavein beendige werde, viclmehr bleibt es jedem Bren- 
ner, der nach der Einrichtung seines Breungeräthes nicht gleich beim ersten Blasenzuge fer- 
eigen Brannewein gewinnt, verstattet, die Welnbereitung, oder die sernere Verarbeitung des 
Lutters zu Branntwein, an einem auf den gewöhnlichen Brenntag (#uttectag) solgenden Ta- 
ge (Weincag) verzunchmen, ohne daß er an letterem auf eine gewisse Anzahl von Blasen- 
aberieben oder Stunden beschränke wird, sondern er ist mir an die allgemeine Beschränkung 
des Vlasenbetriebes auf die Zeic von 5 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends gebunden. 
Es muß jedoch: 
in der Betriebs-Anmeldung von dem Gewerbetreibenben bestimme angegeben werden, 
wesche Blasen und an welchen Tagen jede zur Destillation von Lutker oder Brannt- 
wein, oder auch zum Meischabbrennen, in Betrieb gesetzt wird. 
Auf jeden Luntertag kamnn nur ein Tag zur Weinbereilung gestattet werden. Wer 
den von mehreren Lutcertagen gesammelten Lurter zusammen übertreiben will, darf 
dazu gleichsalls nur einen Tag bestimmen, der, nach einer im Lause, des Betriebs- 
monats sich möglichst gleichbleibenden Ordnung beliebig auf den jedesmallgen zwei- 
ten, dritten oder vierten Luttertag folgen kann. 
In Brennereien, wo nur mit einer Blase gearbeitet wird, kann an den gewöhn= 
lichen Brenn, ober Luctertagen die Blase sowohl zum Lurcern als zur Weinbereitung 
benutt werden. 
In Bremnereien, wo mit zwel oder mehreren Blasen gearbestet wird, kann ein Lut- 
tertag zugleich zum Uebertreiben des an demselben, oder an einem früheren Lucter- 
tage gewonnenen Lutters benuct werden; es dürsen jedoch an solchem Tage nur ge- 
wisse bestimmte Blasen zum Meischabtriebe und andere zum Lucterabcriebe angemeldet 
und gebraucht, nicht aber auf einerlei Blasen beiderlei Verrichtungen vorgenemmen 
werden. 
e. Der zur Weinbereitung bestimmte Tag muß jedesmal ein solcher seyn, an welchem 
die Brennerei, in Bezug auf Meischbereitung oder Destillation, an sich schon in 
Betrieb steht, und nicht, ohne den Gebrauch der Weinblase, ganz ruhen würde. 
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