Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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an Gelb, Sachen oder Dienstesleistung, und habe Namen wie es wolle, verlangen oder 
annehmen. 
Von denjensgen, welche bel den Zoll, oder Steuerstellen zu ehun haben, oder mit den 
Aufsichtsbeamten in Berührung kommen, wird aber nicht minder erwartek, daß sie ihrerseics 
zu keinen Beschwerden über ihr Betragen gegen die Steuerbeamten Anlaß geben werden. 
Vierter Aobschnitt. 
Von den Strafen und dem Strafver fabren In Zollsachen. 
. 64. 
Durch das Zoll- Cartell vom 11. Mal 1833. ist zwischen saͤmmtlichen zum 4. Ein vrn 
Zollvereine gebörenden Sctaaten verabreder worden, auf die Verbinderung und Unter. n 
drückung des Schleichhandels, er mag nun zum Nachtheile der contrahirenden Staa- 
len in ihrer Gesammeheit, oder einzelner unter ihnen unternommen werden, durch an- 
gemessene Maahregeln binzuwirken, und namentlich diejenigen Uncerthanen Unserer Fürsten- 
ebumer, welche auf dem Gebiere eines audern der comrahirenden Staaten Zollvergehen be- 
gangen oder an deren Begehung Tbell genommen haben, auf dle von diesem Sxaate erge- 
bende Requisteion eben so zur Uncersuchung und Sorase ziehen zu lassen, als ob das Ver- 
gehen auf eigenem Gebiete begangen wäre. Mit Rücksicht bierauf werden die Scrasbestim- 
mungen auch in Berresf solcher Zollvergehen, welche nach der, von der Grenze des grä- 
ßern Zollvereins gegen das Ausland nicht berührten Lage Unserer Lande innerhalb der- 
selben nicht verübt werden können (§0 25. und 48.), mie den Bestimmungen wegen Be- 
strasung der übrigen Uebertretungen dieses Gesetzes nachstehend zur öffentlichen Kenncniß 
gebrachr. 
5. 65. 
Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein= oder Ausfuhr verbocen ist, dlesem Ver. ) It der Konte- 
bore zuwider, ein= oder auszusühren, hat, außer der Konfiskorion der Gegenstände, in Be- n 
zug auf welche das Vergehen (die Kontrebande) verübt worden, eine Geldbuße verwirke, 
welche dem doppelten Werthe jener Gegenlkände, und wenn bieser noch nichr gehn Thaler be- 
trägt, dieser Summe gleich kommen foll. 
§. 66. 
Wer es unternimmkt, dem Staate die Ein, Aus- oder Durchgangs= Abgaben zu ent. 19 Etse dn Zollde- 
ziehen, Har außer der Konfiskation der Gegenstaͤnde, in Bezug auf wesche . Vergehen frau
	        
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