Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

204 
ten sind, gleichzeitig davon Kenntniß zu geben, welche darauf zu sehen haben, daß dle 
Untersuchung von den Steuerstellen rasch und gruͤndlich gefuͤhrt wird; sie koͤnnen auch nach 
der Wichtigkeit des Falles der Instruktion persoͤnlich beiwohnen. 
Die Verrechnung der Strasgelder geschiebt lediglich bel den Steuerstellen. 
§. 40. 
Wird ein Einnehmer durch Krankhelt an der Wahrnehmung selner Dienstobliegenheiten 
behindert, so musi er, oder cs müssen seine Angehörigen davon schleunigst sowohl derjenigen 
Landesbehörde, an welche die Geldbestände der Receptur insteuktionsmäßig abzuliesern sind, 
als dem Ober-Kontroleur Anzeige machen oder machen lassen, bis dahin aber, daß die er- 
ferderliche Stellvertrecung eingeleicet ist, für den ungestörten Forcgang des Dienstes auf dle 
geeignetste Weise sorgen. Der Ober-Komroleur muh sich auf solche Anzeigen ungesäumt an 
Ort und Seelle begeben, mie Zuziehung des erkrankten Beamten oder seiner Augehörigen 
und unter Leitung der vorbezeichneten Landesbebörde, in fosern diese nicht schon vor dem Er- 
scheinen des Ober-Kontroleurs eingeschricten ist, den Kassenbestand seststellen, welcher sodann 
dem zur Sitellvereretung zu bestimmenden Beamecn übergeben und worüber eine Verhand= 
lung aufgenommen wird. Der Ober-Komroleur muß demnächst unverjüglich an ben General- 
Inspector berichten. 
Bei Urlaubsbewilligungen wird wegen Stellvereretung jebesmal vorher das Erforder- 
liche angeordnet werden. 
g. 50. 
l der Etenerauischer· Die Steueraufseher sind in Orts- und Bezirksaufseher eingetbeile. 
Ortsaufseher sind folche, deren Werrschtungen sich auf einen gewissen Ort und beslen 
nächste Umgebung beschränken. 
Die Bezirkeausseber verrschten ihren Dienst encweder zu Fuss, oder sind beritten. 
Es werden ihnen bestimmte Bezirke zur Beaussichtigung zugewiesen, welche mie den 
Sprengeln der Hebestellen in der Regel übereinkommen. 
Gewöhnlich wird den Bezirksaufsehern am Orce der Hebestelle, zu welcher ihr Bezirk 
gehört, ihr Wohnsitz angewiesen. 
S. 51. 
Jeder Ausseher muh im Besitze der gegenwärtigen Justruction und eines Exemplare 
des Gesetzes und der Ordnung, so wie der wicheigern, spärer ergangenen Verfügungen über 
dle Dranntwelnsteuer seyn.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.