Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Duirt ver Structchcbcstelle zu 
des Inventariums. 
Nachwei 
der 
Nummer der Beläge. 
fung 
Räume und Geräthe 
welche 
zur Brennerei des 
zu 
unter der Hausnummer 
in der Straße 
gehören. 
  
Aulettung zum Gebrauch für den Brennereibesitzer. 
1. Es sind alle * Vrennerei gehörigen oder in den Räu- 
men derselben ehenden Ger#he, mir alleininer Aus- 
nabme der enn nur zum Schoͤpfen und Jüllen 
bestimmten Gefäße, aufzunehmen. 
Irdco Gertb ist einzeln zu verzeichnen. 
Der Brennereibesitzer hat umnsicbend mu die krei 
gue Spalten #-auszusüllen und seine Eimragung 
n Schlusse mir der Angabe dese Tages und seis 
5F Namenk-Unterschrift zu vollzieben. 
Dise Mahweising isi nach der nabern- Anwrisung 
d Oberkontrelrurs in der Mrennerei forgfölli 
und geuen ihnben und Besehädigung geschügt 
aufzubewa 
A. Einc neue Nachweisang ¾ a der Steuer-Hebesielle 
doppelt einzureichen,) von dem Oberkon- 
broleur verlangt w 
5% 
5 
e 
  
Angabe der Räume und ibrer Lage. 
Das Brennerei- Lok al helindel sich auf 
deem llose im Seiltcagchäu#le rck-= 
Zur. Andiellon der Aleischgelgete heemt 
der unter. der 1 lreuuerei- Lohkale he 
ündliche liei
	        
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