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den. Auch in solchen Fällen, wo die Zeugen vor bem requirlreen Gerichte abgehört werden,
ba das requirtrende Gerscht die Entschädigung der Zeugen zu bezahlen.
Bel Gestellung der Zeugen an das requirirende Geriche hact die requirirte Bebörde die
denselben gebührende Vergütungosumme zu verseichnen und Ersteres bei ersolgter wieklicher
Sistirung der Zeugen die Gebühren sofort an diese zu verabreichen. Sosern sie deswegen
eines Vorschusses bedürsen, wird das requirirte Gericht zwar die Auslagen davon überneh-
menz es sollen selbige jedoch vom requirirenden Gericht, auf erhalcene Benachrichtigung, un-
gesäume wieder erstattet werden,
Artike!l 44.
ihraVarela, Ueberhaupt soll in allen strafrechtlichen Fällen, wo die Kosten niedergeschlagen oder auf
kur Kostenerktat-
2 dng die Kasse des Staats oder der Gerichtsherren uͤbernommen werden muͤssen, die requirirende
Stelle des einen Staats lediglich die baaren Auslagen fuͤr Botenlohn und Postgelder, fuͤr
Ahungs· und Verpflegungsgebuͤhren (in weiteren Sinne des Wortes, wo namientlich auch
Arst= und-Kurkosien, Lagerstrob, Waͤsche und nothduͤrftige Beblleidungsgegenstaͤnde darunter
begriffen sind) Transport und Bewachung der Gefangenen sowie fuͤr Kopialien zu berechnen
und zu erstatten haben, wogegen alle andere Kosten fuͤr Protokollirung, Ausfertigung und
Mittheilungen, sowie fuͤr die an die Gerichtsbeisißer oder an das Geriche und die Kassen
sonst zu entrichtenden Sporteln bei Requisitionen gegenseitig nicht in Anspruch zu nehmen sind.
Artitkel 45.
Jorm des Nachweiste Zu Enescheidung der Frage, ob der Delinquent hinreichendes eignes Vermögen zu Be-
rPdow e Jahlung der Gerichtsgebühren besitze oder nicht, soll in den beiderseitigen Landen nichts wei-
ler, als das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle ersordert werden, unter welcher der Delinquent
seine wesemliche Wohmung hat. Sollte er diese in einem dritten Lande gehabt haben und
dle Beitreibung der Kosten dore mit Schwierigkeiten verbunden seyn, so wird es so angese-
ben, als ob er kein binreichendes eignes Vermögen beßbe.
Artikel 46.
Wegsall dir Rioersollem Da nunmehr die Fälle genau bestimme sind, in welchen die Auslieserung der Ange-
haoigtnterla schuldigeen oder Gestellung der Zeugen gegenseitig niche berweigert werden soll, so hac im
Shwitnd mal einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt, weder vorgängige reversu#les de obserrondo
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die besondere Genehmigung der ihr vorgesetzten Ministerialbehoͤrde einzuholen, es sey denn,
daß im elnzelnen Falle die Anwendung des Abkommens noch Zweifel zuließe, oder sonst