Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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der anerkannte oder gehoͤrig ermittelte Werth der Waaren, einschließlich der Gefaͤlle, entwe- 
der baar deponirt, ober voͤllige Sicherheit dafuͤr auf andere Art geleistet wird. 
s. 90. 
In sofern die in Beschlag genommenen Transportmittel, als Zugthiere u. s. w. nicht 
innerhalb acht Tagen freigegeben werden können, und deren Pflege und Unterhaltung Ko- 
stenauswand Seitens der Zoll, oder Steuerbebörde erfordere, oder die in Beschlag genem- 
menen Waaren den Verderben bei der Ausbewahrung unkerworsen sind, muß die Veräuße= 
rung derselben alsbald veranlaße werden. 
- 
*lv *—mm *r** Dle Zollgeset= Uebererekungen werden, soweit sie von den [Zoll, oder Steuerbeamcen 
air raietelI enkbeckt werden, durch Protokolle derselben konstatirt. 
der 
. 92. 
Diese Protokolle müssen enthalten: 
4) das Datum und den Ort der Aufnahme, 
2) die Namen der dabei anwesenden Personen, 
3) die vollständige Angabe des Hergangs der Sache, und 
4) die Unter3zeichnung der anwesenden Personen, oder dle Erwähnung, daß dieselben nicht 
baben uncerzeichnen wollen oder können. 
Das Protokoll, dessen Aufnahme nicht über drei Tage nach Entdeckung der Ueberrre- 
tung ausgesebt werden darf, muß von den Beameen, mite der Versicherung der Richtigkeie 
des Jubalts auf den Diensteld, unterschrieben werden. 
Das von z#wei Zolloder Sreuer-Beamten über eine von ihnen entbeckte Uebertretung 
vorschriftsmäßig ausgenommene Protekoll begründet einen vollen Beweis der Thatsache, woelche 
sie darin aus eigener Wahrnehmung angeben. 
&.# 93. 
Aomotten. Die Untersuchung und Entscheidung steht in den Fällen, wo eine Freiheitsstrafe und 
Gewerbsentziehung unmittelbar start sindet, oder beim Zusammentreffen mit andeen Verbre- 
chen G. 83.), den Gerichten und in den Fällen, wo es nur auf eine Ordnungsstcafe an. 
kommrt, der Zoll= oder Steuerbehörde ausschliehlich zu.
	        
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