Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

V. 
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den: er legicimirt den Inhaber zur Versendung und zum steuerfreien Wiedereingang und 
darf von Jedem nur fuͤr sich selbst gebraucht werden. 
8. 4. 
In dem Erlaubnißscheine schreibt der General-Inspecter ein zur Absertigung besugtes 
Steueramt vor, bei welchem die Waaren, die zur Messe in das Ausland gesüber werden 
sollen, angemelder werden müssen. 
6. 5. 
Die Anmeldung muß entbalten: 
1) Die Benennung der Waaren nach den Säben der Heberollc, 
2) das Nektogewicht derselben in Buchstaben; 
3) die Anzahl, Marke und Nummer der Celli, 
4) das Huu#ptl-Zollamt, über welches die Waaren ausgesührt werden sollen, 
5) die Benennung der zu besuchenden Messe, 
6) den Orc, wohin die unverbausten Waaren zurückgehen sollen, und 
7) Ort, Dacum und Namens Unterschrist des Versenders. 
Ein Muster zu solchen Anmeldungen liege bei. 
In dem der Anmeldung beizusügenden Waaren.Verzeichnisse snd die Waaren nach der 
im Handel gangbaren Benennung anzugeben, und es muß neben den einzelnen Waaren. Pe- 
sirionen Raum zur Anmerkung der amulichen Bezeichnung gelassen werden. Die Aumeldung, 
sewic das Waaren-Vergeichniß, sind in doppelter Ausfertigung zu übergeben. 
F. 6. 
Die Anmeldungen sollen nur angenemmen werden, wenn solche für seidene und die zur 
tarismäßigen Gattung der kurzen Waaren gehörenden Artikel mindestens auf einen Cenner, 
und für die übrigen zusammen mindesiens auf 5 Cenkner lauren. 
# 6. 7. 
Mit dieser Ammeldung sind die Waaren dem Abfsertigungsamee zur Prüfung des Nettege- 
wichts und zur Bezeichnung zuzuslellen. Als Bezeichnungs- und Erkemungsmittel sind zulässig: 
n) besondere Stempel oder Siegel, 
1) beigesügee Proben.
	        
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