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K. 18.
Sollte wider Erwarten ein Versender das in ihn gesetzee Verrrauen mißbrauchen, und
Verfälschungen ober Defraudatienen selbst begeben, oder andern dasu behülflich sern, so hat
der#elbe, außer der allgemeinen geseblichen Bestrafung dieser Vergehen, den Verlust des Rech-
tes der steuerfreien Wiederelinfuhr seiner Waaren soglelch bei dem ersten Falle verwirkt.
Gera, am 18. September 1834.
Fürstlich Reuß- 1• der J. L. gemeinschaftl. Regierung das.
von Strauch.
#. Dinger.
A.
Verzeichniß
derjeuigen Waaren, welche bei ihrem Zurückbringen von auswärtigen Mel-
sen einer genauen Prüfung bedürfen.
1) Seidene und balbseidene Waaren, sowehl aus weicher, als harker Seide oder Florelgesoinnst.
cein oder mit einem andern Spinn-Material vermischt.
Reiche und halbreiche Stoffe, glatte, saclonirte und brochirte Zeuge, Tu#-
cher und Shawls, Flor, Sammet, Perinet, Strumpfwaaren, Büänder und Fran-
gen, Schnuͤte.
2) Baumwollene und halbbaumwollene Waaren, tein oder mit anderem Spinn. Matetial ver-
mischt, gefärbt, gedruckt.
zeug n, Gazt, S bfwo Bänder, Frangen, Schnüre.
) Wollene Waaren.
Elrcassiennen und Cassineis, Moll, seiner, Chalons, Berakan, Elamin (Tanw),
Bomdasin, Merinos (zeug), Merino-Shawls, Merino-Tücher, Wollcerds, Fuß=
teppiche, fseine, Strumpfwoaren.
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