Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Fuͤr  das  Quart  des  im  Inlande  gefertigten  Branntweins  soll,  wenn  er  von  dem  Bren  ·  Vergözurg"-  Sihe  nach
nereibesiher  nach  dem  nicht  zum  Gebiete  des  Gesamme-Zellvereins  gehoͤrigen  Auslande  ab-  Maabgadt  dis  Altehoi.
gesehr  wird,  bei  einer  Alkoholstärke  vom  mindestens  358  nach  Tralles  eine  Steuerverguͤtung  *
nach  solgenden  Sätzen  gewährt  werden:  bei  einer  Stärke

von  35  bis  39  Procent  -  -  neun  Pfennige
"  420  «  -  zehn
45  409  -  -  s  eilf
50  -  54  ein  preuß.  Silbergroschen  —  -
-55-59--Silbekgwscheu  einen  Pfennig
.  60  64  --  -  zwei  ·
-65-69  ·-  «  drei
70  J7V4  vier
75  .  79  -  füuf
.  50  681  *  -  sieben
.  682  83  „  .  .
84  65  2  -  neun
*  86  87  -  -  zehn
.  8S  80  -.  .  kilf
-WOdeundbarübekgwkiPmssLSilbergroschksr.

§.2.
NurdiejenigenBrennekeibcsiherhabenAnspruchassfdievorstehendeVergütung,svelchkguw-c.uw»·
die  Maischskeuer  nach  dem  vollen  Satze  von  ein  und  einem  halben  Groschen  für  20  Quart
Maischraum  entrichten,  und  mindestens  nach  Verbältniß  eine#  Production  von  100  Eimern
Brannawein  zu  50  Procem  Slärke,  nach  dem  Alkoholometer  von  Tralles,  jäbrlich  steuern.

.  3.
Bebufs  der  Ausfuhr-Verginung  erhält  der  Brennereibesitzer  von  dem  General.  Inspector  Zusagesch.  ur
in  Eesurt  einen  für  eine  bestimmte  Frist  gelrenden  Zusageschein,  nach  dem  beisolgenden  Muster,
  worin  die  Puncie,  über  welche  der  Ausgang  des  Brannwweins  ersolgt,  beskimme  fi.
Im  Falle  mehrerer  oder  über  verschiedene  Ausgangspuncie  eintretender  Versendungen  können
ven  dem  Sccueranne,  in  dessen  Bezirke  die  Brennerei  licgt,  beglanbigee  Abschristen  des  Zusagescheines
  in  der  erforderlichen  Anzahl  ereheilt  werden.