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4. 4.
Die Aussuhr darf in der Regel nur über ein Haupt-Zollame gescheben.
Jede Versendung wird mic dem Zusagescheine oder einer beglaubigeen Abschrist dessel-
ben bei demjenigen Steuecamte, welches die Fabrikations-Streuer crhoben har, zur Reviston
gestellt. Diese ist vom Oberkontroleur mit Zuziehung des Stener-Einwehmers eder eines
andern Revistonsbeamten zu bewirken, und speciell auf Stärke und Menge deo Brameweins zu
richten; der Besunt, söwie die zu bewirkende Versiegelmig am Spunde und Zapfen der Ge-
binde, nebst derei Zabl und Nummiern, und die Frist, binnen welcher der Brannewein denr
Ausgangsamee zur Revisoon zu stellen ist, werden auf dem Zusagescheine amilich ver-
Bei dem Auegungsamte wird die specielle Revision wiederholt, und wenn sie, nach un-
verletzt besfundenen Siegeln, mic dem Resultate der ersten Reviston Übereinstimme, solches auf
dem Zusagescheine attestirt, ingleichen der wirkliche Ausgang bescheinigt, und der mit diesen
Vermerken versehene Zusageschein von dem Ausgangsamte alsbald demjeulgen Seeueramte
zurückgesender, in dessen Bezirk die Fabrikacions-Stener cehoben wird.
9. 5.
Fean — WVon dem letztgedachten Amte wird, auf den Grund und unter Beisügung der Zusage.
2—— scheine, die Vergütungs-Berechmung aufgestelle und in doppelter Auesertigung an den Uene-
ral. Inspector in Erfurt zur weiteren Veranlassung eingereicht.
*. 6.
Minimom dir Kusfutr. Eine Steuer-Vergütung sündet nur bei. Versendungen, die mindestens einen Eimer
Branntwein enthalten, Statt.
g. 7.
Maximum ien Jusfhr. Der WBeerag der einem Brennerei · Inhaber zugebilligten Ausfuhr · Verguͤrung kann in
einem Jahre nicht uͤbee zwei Drittheile dor. von ihm entrlchteien Brauntweinsteuer be-
tragen, wobei nach Maasgabe der Umstände der am Aufange des Jahres vorhandene Branm-
weinbestand mir in billige Rücksicht gezogen werden foll.
*-*
—— prh Eine erwiesene Descaubation der Fabr#kations-Sheuer oder eine heimliche Wiederein-
smeri