Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Fuͤr das Quart des im Inlande gefertigten Branntweins soll, wenn er von dem Bren · Vergözurg"- Sihe nach 
nereibesiher nach dem nicht zum Gebiete des Gesamme-Zellvereins gehoͤrigen Auslande ab- Maabgadt dis Altehoi. 
gesehr wird, bei einer Alkoholstärke vom mindestens 358 nach Tralles eine Steuerverguͤtung * 
nach solgenden Sätzen gewährt werden: bei einer Stärke 
von 35 bis 39 Procent - - neun Pfennige 
" 420 « - zehn 
45 409 - - s eilf 
50 - 54 ein preuß. Silbergroschen — - 
-55-59--Silbekgwscheu einen Pfennig 
. 60 64 -- - zwei · 
-65-69 ·- « drei 
70 J7V4 vier 
75 . 79 - füuf 
. 50 681 * - sieben 
. 682 83 „ . . 
84 65 2 - neun 
* 86 87 - - zehn 
. 8S 80 -. . kilf 
-WOdeundbarübekgwkiPmssLSilbergroschksr. 
§.2. 
NurdiejenigenBrennekeibcsiherhabenAnspruchassfdievorstehendeVergütung,svelchkguw-c.uw»· 
die Maischskeuer nach dem vollen Satze von ein und einem halben Groschen für 20 Quart 
Maischraum entrichten, und mindestens nach Verbältniß eine# Production von 100 Eimern 
Brannawein zu 50 Procem Slärke, nach dem Alkoholometer von Tralles, jäbrlich steuern. 
. 3. 
Bebufs der Ausfuhr-Verginung erhält der Brennereibesitzer von dem General. Inspector Zusagesch. ur 
in Eesurt einen für eine bestimmte Frist gelrenden Zusageschein, nach dem beisolgenden Mu- 
ster, worin die Puncie, über welche der Ausgang des Brannwweins ersolgt, beskimme fi. 
Im Falle mehrerer oder über verschiedene Ausgangspuncie eintretender Versendungen können 
ven dem Sccueranne, in dessen Bezirke die Brennerei licgt, beglanbigee Abschristen des Zu- 
sagescheines in der erforderlichen Anzahl ereheilt werden.
	        
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