Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

22 
4 6. 
Die Veeschlugfähigkelt der Gegenstände kann dann erst anerkamnur werden, wenn ihr 
Aeußeres so beschaffen ist, daß nach Anlegung des Bleies eine Oeffnung ohne schiliche Wabe= 
nehmung und ohne Verletzung der Schnüre oder des Bleies nicht moͤglich i 
S. 7. 
1 ganze Fahrwerke verbleiet werden sbllen, so ist mit der größeen Socgfale auf die fwcn i 
W NRücksicht zu nehmen, und die Vorbereitung des Verschlusses hiernach zu #/ 15 K 
treffen. 
9. 8. 
Bei großen Guͤterwagen mit Leitern, auf denen sich zur Aufnahme der Colli Vorder- 
und Hinierkoͤrbe besinden, ist es schwer, alle Theile so von der Schnur ergreisen zu lassen, 
daß jedes darauf befindliche Stuͤck unverruͤckt erhalten und verhindert werde, da t ein- 
zelne dieser Stuͤcke, insbesondere dann, wenn sie klein sind, geloͤßt und dadurch ungeachtet 
der Verbleiung Oessnungen gemacht werden. Ist die Verblejung derartiger Guͤterwagen 
nicht zu vermeiden, so muß insbesondere darauf gehaleen werhen, daß die zwischen dem Vor- 
der- und Hinterkorbe befindlichen beiden Seitenöffnungen inmitten des Wagens ausschließlich 
nur mir großen Collis angesüllt werden. Ferner darf die Plane oder Decke nur aus der 
durchaus nathwendigen Zabl einzelner Seücke ohne alle Löcher oder Flickwerke Ps ena 
setzt seyn, und muß so weit berabreichen, daß deren Befestigung an den oberen Leiterbäumen 
und den Seiten-Collis vermitrelst der Verbleiungsschnur ungehindere gescheben könne, und nir- 
gends eine Oessaung bleibe 
u Verhücung der möglichen berrauephne der Leitersprossen müssen dieselben bei Ver- 
schnürung der Plane mit Forah werden, was um so lelchter zu bewerkstelligen ist, als die 
Schnur ohnehin um, oder noch besser durch i unteren Leiterbäume gezogen, und an den 
Wagenbäumen, sowie an den Achsen, besestigt werden muß. 
g. 9. 
Karren und Wagen dagegen, welche von allen Seiten gehoͤrig mit Stroh gedeckt, und 
mit Seilwerk verschnuͤrt sind, lassen sich mit ziemlicher Sicherheit verschließen, wenn zuvor 
Ueberzeugung davon genommen worden, daß die Plane von der vorhin gegebenen Beschaf- 
fenheie ist, und daß sie den von Sereh gebildeten Kasten von allen Seiten bedeckt, auch er- 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.