Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Die Entschädigung kann entweder in Geld oder in der Ueberweisung 
anderer Jagdflächen bestehen. 
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt im Mangel einer Einigung 
durch den Bezirksausschuß: beiden Theilen steht gegen die Entscheidung des 
Bezirksausschusses binnen 14 Tagen nach deren Verkündigung Berufung an das 
Ministerium äu. 
Exclaven, welche im Zusammenhange mehr als 75 Hektare umfassen, 
bilden einen für sich bestehenden gemeinschaftlichen Jagdbezirk. 
Erclaven, welche ringsgum von dem Gebiete eines oder mehrerer anderer 
Bundesstaaten umgeben sind, können, soweit dieselben nicht in Gemäßheit § 5 
selbstständig bejagt werden dürfen, auf Antrag der betreffenden Grundstücksbesitzer 
von dem Landrathsamte ohne Rücksicht auf deren Umfang je nach den ein- 
schlagenden Verhältnissen zu selbstständigen oder zu gemeinschaftlichen Jagd- 
bezirken erhoben werden. 
§. 9. 
Der freie Austausch einzelner Parzellen benachbarter Jagdbezirke zu 
besserer Abrundung ist unter Zustimmung der betheiligten Jagdgenossenschaften 
13) bezw. der betheiligten Grundstückobesitzer und mit Genehmigung des 
Bezirksausschusses gestattet. 
Diese Vorschrift findet im Falle des Einverständnisses der betheiligten 
Regierungen auch auf solche Parzellen Amwendung, welche zum Gebiete anderer 
Bundesstaaten gehören. 
10 
Mit Genehmigung des nanederihzust können durch Mehrheitsobeschluß 
der Jagdgenossenschaft (§ 13) ebensowohl kleinere Gemeindebezirke zu gemein- 
samen Jagdbezirken vereinigt, als auch größere Gemeindebezirke in mehrere 
Jan#dbezirke abgetheilt werden, es darf aber letzteren Falles kein Jagdbezirk 
weniger als 75 Hektare umfassen. 
& 1. 
Die nach § 5 zur selbstständigen Ausübung der Jagd Berechtigten können 
sich mit den betreffenden Grundstücken einem benachbarten gemeinschaftlichen Jagd- 
bezirke anschließen, vorausgesetzt, daß die Betheiligten den Anschluß genehmigen. 
§ 12. 
Alle auf Grund der §8 8 bis 11 getroffenen Vereinbarungen, bezichungs- 
weise Entscheidungen sind hinsichtlich der Dauer ihrer Wirksamkeit zu befristen, 
widrigenfalls dieselben spätestens nach Ablauf von 12 Jahren außer Kraft treten.
	        
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