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Attest der betreffenden Ortspolizeibehörde über die Befugniß zum Verkaufe zu
legitimiren.
VII. Schluß= und Strafbestimmungen.
* 48.
Durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder, sowie durch Zäune kann jeder
das Wild von seinen Besitzungen fernhalten, auch wenn er zur Ausgübung der
Jagd nicht befugt ist.
Den Besitzern von Baulichkeiten steht das Recht zu, innerhalb ihrer Ge-
bäude und Hofräume zu jeder Zeit alle darin vorkommenden Naubthiere zu
tödten und zu fangen.
Nicht minder ist den Besitzern solcher Grundstücke, auf welchen sich wilde
Kaninchen bis zu einer der Feld= und Gartenkultur schädlichen Menge ver-
mehren, auf Ansuchen von dem Landrathsamte zu gestatten, diese Thiere innerhalb
des Bereichs ihrer Grundstücke in gleicher Weise zu vertilgen.
Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen; die in der Flur Jagdberechtigten
sind von der Erlaubnißertheilung in Kenntniß zu setzen.
Die unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen gefangenen oder getödteten
Raubthicre und wilden Kaninchen gehen in das Eigenthum des betreffenden
Grundbesitzers über.
Hinsichtlich der Vertilgung der der Fischerei schädlichen Thiere (Fischottern,
Fischaare, Fischreiher, Eisvogel und Taucher) bewendet es allenthalben bei den
hicrüber in Abschnitt lI. des Gesetzes vom 21. Dezember 1880, einen Nachtrag
zu dem Gesetze vom 15. Juli 1870, die Ausübung der Fischerei in fliesenden
Gewässern betreffend (Gesetzsammlung Bd. XlX. S. 243), enthaltenen Bestimmungen.
8 19.
Die Ausübung der Jagd ist verboten:
1. an Sonn= und kirchlichen Feiertagen von früh 9 bis Nachmittag
3 Uhr,
innerhalb bewohnter Räume und Ortschaften,
. in ciner Art und Weise, durch welche die öffentliche Ruhe und
Sicherheit gestört oder das Leben von Menschen und Hausthieren
gefährdet wird,
. mittelst sogenannter Hetzhunde, das heißt solcher Hunde, die be-
stimmungomäßig das Wild bio zur Rückkehr an die Aufgangsstelle
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