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Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber
den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben,
unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen
dergleichen Unterbeamten innerhalb der einzelnen Staatogebiete soll auf An-
gehörige der letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete
Militäramwärter, unter welchen die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls
den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.
Artikel IX.
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes
der in den einzelnen Gebieten belegenen Bahnstrecken gegen die Eisenbahnwer-
waltung geltend gemacht werden möchten, sollen von den betreffenden Landes-
gerichten und — insoweit nicht Reichogesetze Platz greifen — auch nach den be-
treffenden Landeogesetzen beurtheilt werden.
Artitel X.
Die Königlich Bayerische und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung
Jüngerer Linie werden, so lange die Bahn im Eigenthume oder Betriebe der
Königlich Preußischen Regierung sich befindet, von derselben und dem zugehörigen
Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben erheben, noch auch eine Besteuerung
derselben zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände
zulassen.
Artikel Xl.
Die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung Jüngerer Linie wird ein Recht
auf den Erwerb der in Ihr Gebiet entfallenden Bahnstrecke, solange die Bahn
im Eigenthume oder Betriebe des Preußischen Staates sich befindet, nicht in
Anspruch nehmen. Der Königlich Bayerischen Regierung bleibt dagegen das
Recht vorbehalten, die in Ihrem Gebiete belegene Vahnstrecke gegen Erstattung
des Anlagekapitals jederzeit anzukaufen. Dem Anlagekapital sind die während
der Banzeit aufgelaufenen dreiundeinhalbprozentigen Zinsen, sowie die Kosten
für spätere Vervollständigungen und Erweiterungen einzurechnen, dagegen der
Werth des Seitens der Königlich Bayerischen Regierung unentgeltlich herge-
gebenen oder bezahlten Grund und Bodens nicht einzurechnen. Insofern zur
Zeit der Enverbung der Zustand der Bahn gegen die ursprüngliche Anlage sich
wesentlich verschlechtert haben müchte, soll außerdem von dem ursprünglichen Au-