Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Nachdem sich die Räumlichkeiten des Arbeitshauses in Eisenach als dauernd 
unzureichend erwiesen haben und die Großherzoglich Sächsische Regierung sich 
zum Neubau eines Arbeitshauses ebendort bereit erklärt hat, so haben Seine 
Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine Königliche 
Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha und Seine Durchlaucht der Fürst 
Reuß jüngerer Linie beschlossen, in Gemäßheit des Art. 2 des Staatsvertrags 
vom p. November 1871 einen weiteren Vertrag über die Mitbenutzung der 
vorgenannten Anstalt abzuschliessen. 
Es haben darauf Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen- 
Weimar-Eisenach 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Dr. jur. Johannes Schmid 
in Weimar, 
Seine Königliche Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Theodor Hierling in Gotha, 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie 
Höchstihren Geheimen Staatsrath Franz von Hinüber in Gera 
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt und eso ist von diesen letzteren zu dem vor- 
erwähnten Staatsvertrag folgender 
Nachtrag 
vereinbart worden: 
§ 1. 
Zu den Artikeln 1, 3, 13. 
Der Staatsvertrag, welcher nach den Bestimmungen in den Artikeln 1, 
3, 13 im Zusammenhalt mit der Vereinbarung d. d. Gotha am 27. Mai 1872 
(Ziffer 3) mit der Herzoglich Coburg-Gothaischen Regierung am 30. Juni 1922, 
mit der Fürstlich Neuß j. L. Regierung spätestens am 30. Juni 1923 ablaufen 
würde, wird auf den Zeitraum von 14 Jahren, der mit dem ersten Tag des- 
jenigen Monats beginnt, welcher auf die Ingebrauchnahme des neuzuerbauenden 
Arbeitshauses folgt, verlängert. 
Die im Artikel 13 von beiden Regierungen von Sachsen-Coburg-Gotha 
und Reuß j. L. vorbehaltene Befugniß, auch während der festgesetzten Vertrags- 
zeit nach vorausgegangener dreijähriger Kündigung aus dem Vertragsverhältniß 
wieder auszuscheiden, erlischt. 
Wird der Vertrag nicht drei Jahre vor Ablauf seiner Gültigkeit, also 
spätestens am letzten Tag des 41. Jahres seines Bestehens, von einer der drei
	        
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