Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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zu verschreiten. Die Resultate der Feststellung und der Vorbescheid sind unter 
Benutzung des Formulars Anlage C zu Protokoll zu fixiren. 
Zur Gültigkeit des Protokolls genügt die Unterschrift des Gemeinde- 
vorstands unter Beidrückung seines Dienstsiegels. 
Die Zustelung der schriftlichen Auofertigung des Vorbescheids erfolgt auf 
dem in § 39 Abs. 2 des Gesctzes vorgeschriebenen Wege durch Zustellung einer 
Abschrift von dem gesammten Terminsprotokolle, welche mit dem Nachsatze zu 
versehen ist: 
„Obiger Bescheid wird dem 
hiermit in Kraft förmlicher Bekanntmachung zugefertigt und dabei 
bemerkt, daß derselbe binnen zwei Wochen, vom Tage der Zu- 
stellung ab gerechnet, im Wege der gerichtlichen Klage angefochten 
werden kann.“ 
(Ort, Datum.) Der Gemeindevorstand. 
N. N. 
(Gemeindesiegel.) Bürgermeister. 
8 13. 
(Zu § 40.) Etwa zum Termine zugezogene Sachverständige G 37 Abf. 2 
des Oesehes haben an Gebühren zu beziehen: für den ganzen Tag 5 Mark; 
nimmt das Geschäft nur einen halben Dag, einschließlich der Hin= und Rückreise 
in Auspruch, so dürfen 3 Mark in Ansatz gebracht werden. 
An Transportkosten können 60 Pfennig für jede Stunde zu 5 Kilometer 
der kürzesten Straßenverbindung, einschließlich des Rückwegs, in Anspruch ge- 
nommen werden, wobei Bruchtheile von Stunden als ganze Stunden zu 
rechnen sind. 
Soweit Eisenbahnen benntzt werden können, fällt der Ansatz von Trans- 
porkkosten für die betreffende Strecke weg und sind dafülr die wirklich aufgewendeten 
Transportkosten in Anrechnung zu bringen. 
Die Gebühr des Gemeindedieners oder des sonstigen Veauftragten für 
die Zustellung der Vorladung oder des Vorbescheids (6§ 37 und 39 Abs. 2 des 
Gesetzes) beträgt je 20 Pfennig. 
An Schreibgebühren, einschließlich des Ersatzes für Papier und Formularc, 
kann 1 Mark liquidirt werden. 
Baare Auslagen für Porto rc. kommen besonders in Ansatz.
	        
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