140
zu verschreiten. Die Resultate der Feststellung und der Vorbescheid sind unter
Benutzung des Formulars Anlage C zu Protokoll zu fixiren.
Zur Gültigkeit des Protokolls genügt die Unterschrift des Gemeinde-
vorstands unter Beidrückung seines Dienstsiegels.
Die Zustelung der schriftlichen Auofertigung des Vorbescheids erfolgt auf
dem in § 39 Abs. 2 des Gesctzes vorgeschriebenen Wege durch Zustellung einer
Abschrift von dem gesammten Terminsprotokolle, welche mit dem Nachsatze zu
versehen ist:
„Obiger Bescheid wird dem
hiermit in Kraft förmlicher Bekanntmachung zugefertigt und dabei
bemerkt, daß derselbe binnen zwei Wochen, vom Tage der Zu-
stellung ab gerechnet, im Wege der gerichtlichen Klage angefochten
werden kann.“
(Ort, Datum.) Der Gemeindevorstand.
N. N.
(Gemeindesiegel.) Bürgermeister.
8 13.
(Zu § 40.) Etwa zum Termine zugezogene Sachverständige G 37 Abf. 2
des Oesehes haben an Gebühren zu beziehen: für den ganzen Tag 5 Mark;
nimmt das Geschäft nur einen halben Dag, einschließlich der Hin= und Rückreise
in Auspruch, so dürfen 3 Mark in Ansatz gebracht werden.
An Transportkosten können 60 Pfennig für jede Stunde zu 5 Kilometer
der kürzesten Straßenverbindung, einschließlich des Rückwegs, in Anspruch ge-
nommen werden, wobei Bruchtheile von Stunden als ganze Stunden zu
rechnen sind.
Soweit Eisenbahnen benntzt werden können, fällt der Ansatz von Trans-
porkkosten für die betreffende Strecke weg und sind dafülr die wirklich aufgewendeten
Transportkosten in Anrechnung zu bringen.
Die Gebühr des Gemeindedieners oder des sonstigen Veauftragten für
die Zustellung der Vorladung oder des Vorbescheids (6§ 37 und 39 Abs. 2 des
Gesetzes) beträgt je 20 Pfennig.
An Schreibgebühren, einschließlich des Ersatzes für Papier und Formularc,
kann 1 Mark liquidirt werden.
Baare Auslagen für Porto rc. kommen besonders in Ansatz.