Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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Vorbescheid: 
(folgt der Wortlaut des Bescheids.) 
verabfaßt und den Betheiligten unter der 
Zusicherung späterer Zustellung durch Vor- 
lesen bekannt gegeben. 
Nachr. 
(Gemeindesiegel.) N. N. 
Bürgermeister. 
Anmerkung zu dem Vorbescheid: Der möglichst kurz und bündig abzufassende 
Vorbescheid muß sich auch darlber aussprechen, wer die Kosten zu tragen hat (zu vergl. § 30 
des Gesetzes). Zur Begründung des Vorbescheids empüchlt es sich, einfach auf die 
labellarischen Feststellungen Bezug zu nehmen.
	        
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