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Wohnort der Mutter des eingetragenen Kindes angegeben ist, ingleichen im Sterbe-
register, wenn der Vorname eines verstorbenen Kindes noch fehlt, der Name des ehe-
lichen Vaters oder der außerehelichen Mutter. Haben Personen früher einen anderen
Familiennamen geführt, so sind sie auch unter diesem im Namensverzeichnisse auf-
zuführen. In der Rubrik „Bemerkungen“ ist dann auf diejenige Einzeichnung zu
verweisen, in welcher der neue Familienname voransteht. Dies findet hauptsächlich
Anwendung auf Ehefrauen, geschiedene Frauen und Wittwen; deren früherer Familien-
name ist außerdem hinter den Vornamen bei der Einzeichnung des neuen Familien=
namens beizufügen, wie dies aus den Mustern ersichtlich ist.
In Betreff der Namensverzeichnisse zum Geburtsregister s. unten § 36 Abf 7.
86.
In den Standesregistern dürfen Correkturen durch Ausstreichen und Ueber-
schreiben oder durch Rasuren nicht vorkommen. Nur die gedruckten Worte sind, wenn
sie nicht passen, zu durchstreichen; es ist aber alsdann am Rande zu bemerken, daß
und wie viele Zeilen oder Wörter gelöscht sind, und diese Bemerkung unterschriftlich
zu vollziehen.
Vordrucke, welche wegen irrthümlichen Ueberschlagens oder aus einem sonstigen
Grunde nicht benutzt werden können, sind mittels Durchstreichens unter Beifügung
entsprechenden Randvermerks zu löschen; das Zusammenkleben von Blättern ist un-
stotthaft.
Wenn sich, bevor der Standesbeamte eine Eintragung durch seine Unterschrift
vollzogen hat, Unrichtigkeiten ergeben, sei cs, daß die Erschienenen unrichtige oder
unvollständige Angoben gemacht haben, oder daß dieselben vom Standesbeamten miß-
verstanden worden sind, oder daß sich ein Schreibfehler eingeschlichen hat, so ist sofort
eine den Fehler verbessernde Bemerkung am Rande hinzuzusügen und von den Er-
schienenen und dem Standesbeamten unterschriftlich zu vollziehen, ohne in der Ein-
tragung etwas zu ändern oder zu streichen. Wird dagegen der Fehler erst nach der
Vollziehung der Eintragung bemerkt, so kann eine Berichtigung nur auf dem in
§8 65 und 66 des Reichsgesetzes vom 6 Februar 1875 vorgeschriebenen Wege er-
folgen.
Wird später am Rande der ursprünglichen Eintragung im Hauptregister ein
Nachtragsvermerk eingetragen, so ist eine Abschrift dieses Nachtragsvermerks gleichfalls
an demselben Tage zu der entsprechenden Nummer des Nebenregisters und zwar auch
an deren Rand zu bringen, vorausgeseht, daß das Nebenregister zu der Zeit, wo der
Nachtragsvermerk in das Hauptregister eingetragen wird, noch nicht der Aussichts-
behörde eingereicht ist. Auch diese Abschrift des Nachtragsvermerks ist als mit der