Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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gericht abzugeben, hier zu einem Bande von ungefähr 300 Blatt anzusammeln und 
dann erst zu binden, und ist das dazu anzufertigende Namensverzeichniß entsprechend 
herzustellen. 
83. 
Der Abschluß der Register hat sofort nach dem Ablaufe des Kalenderjahres 
zu erfolgen. Entscheidend für die Frage, in die Register welches Jahres eine Ein- 
tragung gehört, ist die Zeit der Aufnahme der Anzeigeverhandlung, nicht die Zeit, 
zu welcher die einzutragende Thatsache stattgefunden hat. Eine am 30. Dezember 
1896 erfolgte Geburt, welche am 3. Januar 1897 angemeldet wird, gehört daher 
nicht in das Register von 1896, sondern in dasjenige von 1897. Ausgeschlossen hier- 
von sind solche Eintragungen, welche am Rande der Hauptverhandlung gemacht werden, 
wie die nachträgliche Angabe der Vornamen. 
Der Abschluß ist auch bei denjenigen Standesregistern, welche nur ein einziges 
Jahr umfassen, unmittelbar hinter der letzten eingetragenen Urkunde zu bewirken, so 
daß keine unausgefüllten Formulare vor dem Abschlusse verbleiben, ebenso, wenn ein 
Jahrgangsregister mehrere Bände umfaßt, unmittelbar hinter der letzten eingetragenen 
Urkunde des einzelnen Bandes. 
Die gehörig abgeschlossenen Nebenregister sind alljährlich bis zum 8. Januar 
an die Aufsichtsbehörde (das Amtsgericht) abzugeben. 
84. 
Zu jedem der drei Register ist nach 8 10 Ziff. 1 der Ausführungsverordnung 
des Bundesraths ein alphabetisches, das Auffinden der einzelnen Eintragung ermög- 
lichendes Namensverzeichnis anzulegen. 
Erfolgt eine Anzeige erst nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem die 
Thatsache stattgesunden hat (ek. oben § 3 Abs. 1), so ist in den Namensverzeichnissen 
zu den Registern beider Jahrgänge, unter Angabe des Jahrganges unter der Nummer 
des Registereintrags, desfallsiger Vermerk zu machen. 
Die alphabetischen Namenoverzeichnisse sind so anzulegen und zu führen, wie 
bies aus den, in der Anlage beigefügten Mustern I. A. B. C. und Il. zu ersehen ist. 
Für die kleineren Standesämter empfiehlt sich mehr das Muster II. Für jeden 
Jahrgang ein besonderes Verzeichniß anzulegen, ist nicht nöthig. Vielmehr erscheint 
es zweckmäßiger, für bestimmte größere Zeiträume, z. B. 5 oder 10 Jahre zusammen 
ein einziges Verzeichniß fortlaufend zu führen. In der Rubrik „Familien= und 
Vornamen“ ist zuerst der Familienname, hinter diesem aber der vollständige Vorname 
der einzutragenden Person zu verzeichnen, auch der Ort hinzuzufügen, welcher in der 
Registereintragung als Wohnort derselben bez., was die Geburten betrifft, als 
2.
	        
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