Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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behufs Herbeiführung des erforderlichen Randvermerks im Geburtsregister dem Standes- 
beamten des letzteren unter Beifügung einer Heirathsurkunde zu üÜbermitteln. 
Der Standesbeamte des Geburtsregisters hat die ihm mitgetheilte Anerkennung 
nicht nur zu lehterem zu vermerken, sondern auch im alphabetischen Namensverzeichnisse 
einzutragen. 
Ist der Anerkennende minderjährig, so hat bei der desfallsigen Erklärung 
desselben eine Mitwirkung seines Vaters oder Vormundes zu erfolgen. 
§5 11. 
Die Untersuchung und Entscheidung der Frage, ob ein Kind als ehelich oder 
als unehelich zu betrachten und welchen Familiennamen dasselbe zu führen berechtigt 
sei, gehört nicht zur Kompetenz der Standesbeamten. 
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Im Reichsgesete wird nicht vorgeschrieben, daß der Standesbeamte über die 
Eintragung der Geburtsfälle von Amtswegen, also auch ohne ausdrücklichen Antrag 
der Betheiligten eine Bescheinigung ausstelle, wie dies hinsichtlich der Heirathsbeschei- 
nigung vorgeschrieben ist. 
Wenn aber die Ellern des Kindes oder die Personen, welche die Fürsorge 
für dosselbe Ubernommen haben, eine Bescheinigung über die Eintragung zum Zwecke 
der kirchlichen Taufe ausdrücklich verlangen, so ist ihnen dieselbe unentgeltlich aus- 
zuhändigen. Diese Bescheinigung hat in einfachster Form zu erfolgen; die vom Staate 
gelieferten Formulare zu Auszügen aus den Geburtsregistern dürfen dazu in keinem 
Falle verwendet werden. 
Uebrigens ist es durchaus zulässig, daß die Vornahme der kirchlichen Tauf- 
handlung schon vor der Eintragung des Geburtsfalles in das Standesregister erfolgt; 
eine desfalsige Bescheinigung des Standesbeamten ist deshalb für den Geistlichen, 
bevor er tauft, nicht unbedingt nolhwendig. 
13. 
Die nachträgliche Anzeige der Vornamen eines Kindes ist nach § 22 Abs. 3 
des Reichsgesetzes am Rande des Eintrags im Geburtsregister einzutragen. 
Befindet sich das Nebenexemplar des Geburtsregisters nicht mehr bei dem 
Standesbeamten, so hat derselbe in Gemäßheit § 14 Abs. 3 des Gesetzes der Auf- 
sichtsbehörde (dem Amtsgerichte) behufs entsprechender Ergänzung des Nebenregisters 
beglaubigte Abschrift des Randeintrags mitzutheilen. 
Wenn ein ohne Angabe des Namens eingetragenes Kind während der für die 
nachträgliche Anzeige der Vornamen bestimmten zweimonatigen Frist verstirbt, die
	        
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