Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

196 
tember 1879, beigetrieben werden, und sind zur Verfügung der Zwangsvoll- 
streckung die Landrathsämter zuständig. 
- 
Das Gesetz vom 5. Mai 1882, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 
23. Juni 1880 wegen der Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend 
(Gesetzsammlung Bd. XIX S. 297) ist aufgehoben. 
8 15. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Januar 1899 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem bei- 
gedruckten Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Ebersdorf, den 12. Juli 1898. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Filrsten: 
(I. S.) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graecsel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.