Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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:33. Alle von zusammengebrachten Rindvieh- und Schweinebeständen be- 
nutzten Wege und Standorte (Rampen, Buchten, Gastställe, 
Wearktplätze) sind ebenso wie alle zum Transporte solcher Vieh— 
bestände benutzten Fahrzeuge nach ihrer Benutzung gründlich zu 
reinigen. 
An den Stationen, an welchen Vieh= und Schlachtmärkte ab- 
gehalten werden, sind die Rampen, sowie die Vieh-Ein= und Aus- 
lade-Plätze nach dem Ein= und nach dem Ausladen durch Reinigung 
und Besprengung mit 5prozentigen Carbolsäurelösungen zu des- 
infigiren. 
Die Landthierärzte haben hierüber die nöthige Ueberwachung 
auszuüben und sind zu dem Zwecke ermächtigt (§ 17 des Reichs- 
gesetzes), Gastställe, private Schlachthäuser, sowie Ställe von Vieh- 
händlern zu revidiren. 
814. 
Die Landrathsämter werden ermächtigt, nach Gehör des Landthierarztes 
einzelnen approbirten Thicrärzten die Befugniß zu ertheilen, die den Land- 
thierärzten obliegenden Untersuchungen des Händlerwiehs bei Behinderung der 
letzteren vorzunehmen und die vorgeschriebenen Bescheinigungen auszustellen. 
Die Ertheilung dieser Befugniß erfolgt auf Widerruf. Die betreffenden Thier= 
ärzte sind mittels Handschlags zu verpflichten; ihre Namen sind im Amts= und 
Verordnungoblatte bekannt zu geben. 
III. Strafbestimmungen. 
§ 15. 
Zuwiderhandlungen gegen die im Vorstehenden getroffenen Bestimmungen 
sind, insoweit nicht die Strafvorschriften der §§ 65, 66 und 67 des Reichs- 
gesetzes vom 23) Jue BPlatz greifen, oder sofern nicht nach anderen gesetlichen 
Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark 
oder entsprechender Haft zu ahnden. 
Gegenwärtige Verordnung, durch welche sich die Ministerial-Bekannt= 
machung vom 10. April 1896 zur Ausführung des § 17 des Reichsviehseuchen- 
gesetzes vom 23. Juni 1880 in der Fassung der Novelle vom 1. Mai 1891
	        
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