Contents: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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folgte nur, wenn der Landrat oder der Regierungspräsident nach 
der von der Ortspolizeibehörde bewirkten ersten ärztlichen Fest- 
stellung durch einen nicht beamteten Arzt eine Untersuchung durch 
den zuständigen Medizinalbeamten für erforderlich hielt. Gegen- 
wärtig fällt der gesamte mit der Ermittelung und Feststellung 
der übertragbaren Krankheiten verbundene Aufwand der Staatskasse 
zur Last. Das Gleiche soll nun auch von sämtlichen Kosten gelten, 
welche überhaupt durch die Beteiligung des beamteten Arztes bei der 
Anordnung, Leitung und Überwachung der Schutzmaßregeln gegen die 
übertragbaren Krankheiten entstehen. 
Nach den allgemeinen Ausführungsbestimmungen zu § 25 P.G. gilt 
als „amtliche Beteiligung“ jede Mitwirkung des beamteten Arztes, 
welche ihm durch Gesetz, Dienstanweisung oder Einzelauftrag der vor- 
gesetzten Dienstbehörde (auch des Landrats, obwohl dieser nicht zu den 
Vorgesetzten des Kreisarztes gehört) übertragen ist. Durch diese Ver- 
teilung der Kosten wird zwar die Staatskasse erheblich belastet, anderer- 
seits aber die Sicherheit der Seuchenbekämpfung wesentlich gefördert, 
da nun nicht mehr wie früher die Ortspolizeibehörden der Versuchung 
unterliegen können, aus Furcht vor allzugroßen Kosten nicht eine 
sachgemäße Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten in die Wege 
zu leiten. 
Bezüglich der Höhe der Kosten versteht es sich von selbst, daß 
sie, soweit es sich um beamtete Ärzte handelt, unter die Bestimmungen 
des Gesetzes von 1876 fallen. Die praktischen Ärzte dagegen haben 
nach den allgemeinen Ausführungsbestimmungen zu § 25 Abs. 1 Ziff. 2 
gemäß § 2 der Gebührenordnung für approbierte Ärzte und Zahn- 
ärzte vom 15. Mai 1896 zu liquidieren, und zwar haben sie nur An- 
spruch auf Vergütung nach den niedrigsten Sätzen, da die Zahlung 
aus Staatsfonds erfolgt. 
Bei solchen Krankheiten dagegen, bei denen die Feststellung 
auch durch nicht beamtete Ärzte erfolgen darf, haben auch die 
beamteten Ärzte nicht nach dem Gesetz von 1876, sondern nach der 
Gebührenordnung von 1896 zu liquidieren. 
Über die Art, wie mit den Liquidationen zu verfahren, enthalten 
die Ausführungsbestimmungen zu § 25 Abs. 2, 3 und 4 das Nähere. Hier- 
nach haben die Polizeibehörden die bei ihnen eingehenden Forderungs- 
nachweise von Ärzten mit einer Bescheinigung darüber, daß es sich 
um eine Feststellung im Sinne des § 6 Abs. 4 handelt, dem Landrat 
einzureichen, welcher sie, nach Prüfung durch den Kreisarzt, zwischen 
dem 1. und 15. Tage jedes Kalendervierteljahres dem Regierungs- 
präsidenten einzureichen hat. Die Zahlung an den Arzt hat durch 
die Ortspolizeibehörde, welche ihn zugezogen hat, zu erfolgen. 
Sind dadurch, daß eine Ortspolizeibehörde ohne Grund nicht den 
nächst erreichbaren, sondern einen ferner wohnenden Arzt zur Fest-
	        
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