Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

C. 
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Die von den ausländischen Heimathsbehörden ausgestellten Zeugnisse 
müssen gehörig legalisirt sein. 
Ausländer, welche gleichzeitig mit ihrer Verheirathung sich im Fürsten- 
thume niederlassen wollen, dürfen zum Abschlusse der Ehe erst nach 
wirklich erfolgter Aufnahme zugelassen werden, und haben sich über 
lehtere durch glaubhafte Zeugnisse der hierländischen Behörde aus- 
zuweisen. 
. Standesbeamte, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind mit 
Fünfzehn Mark und nach Befinden der Umstände, vorzüglich bei 
Wiederholungsfällen, auch höher zu bestrafen und haben für allen 
aus ihrer gesetzwidrigen Handlungsweise entstehenden Schaden zu 
haften. 
Die beschränkenden Bestimmungen unter lit. a bis 4 kommen nicht zur An- 
wendung, insoweit entgegenstehende Vereinbarungen zwischen dem Deutschen Reiche 
und den betheiligten Staaten getroffen sind. Derartige Vereinbarungen bestehen bereits 
mit den Niederlanden (Amts= und Verordnungsblatt von 1872 S. 9), mit Norwegen- 
Schweden (A.= u. V.-Bl. von 1874 S. 75), mit Italien (A.= u. V.-Bl. von 1875 
S. 183) und mit Belgien (A.= u. V.-Bl. von 1875 S. 287). 
2. Außer den Vorschristen unter 1. a#e gelten in Betreff der Ehe- 
schließungen von russischen und griechischen Staatsangehörigen folgende 
Bestimmungen: 
#. 
In allen Fällen, in welchen Personen russischer oder griechischer 
Staatsangehörigkeit, einerlei, ob sie orlhodoxen oder nichtorthodoxen 
Glaubens sind, die Eheschließung vor einem Standesbeamten des 
Farstenthums nachsuchen, ist die Vornahme standesamtlicher Funk- 
tionen einschließlich der Vorbereitung des Aufgebotsoerfahrens an 
die vorgängige Einholung des ausdrücklichen Dispenses des Mini- 
steriums gekanpft. 
. Die Standesbeamten haben in allen unter a. bezeichneten Fällen 
sowie in allen Fällen, in welchen die russische oder griechische 
Staatsangehörigkeit der die Eheschließung begehrenden Personen 
vermuthet werden muß, unter Ablehnung jeder anderweiten amllichen 
Thätigkeit lediglich auf die Feststellung und Erörterung der persön- 
lichen und Familien-Verhältnisse sowie der Heimaths-, Vermögens- 
und Erwerbsverhältnisse der in Frage kommenden zur Eheschließung 
schreitenden Personen, nöthigenfalls unter Einforderung diesbezüg-
	        
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